RS Vwgh 2022/9/8 Ra 2022/08/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/08/0023 B 3. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zuerkennung von Arbeitslosengeld - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. VwGH 25.8.2015, Ro 2015/12/0013). Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080127.L02

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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