TE Vwgh Beschluss 2022/9/8 Ra 2022/08/0127

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden in 4810 Gmunden, Karl Plentzner-Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2022, L511 2236878-1/7E, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: R, geboren 1984), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid der revisionswerbenden Partei, mit dem diese einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen hatte, indem es gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die (abweisliche) Beschwerdevorentscheidung der revisionswerbenden Partei aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwies.

2        Die revisionswerbende Partei verband ihre Amtsrevision mit dem Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die revisionswerbende Partei aus, wenn die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgen müsste, könnte im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses „mangels gesetzlicher Bestimmung keine Rückforderung der ausgezahlten Leistung erfolgen“.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).

5        Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine „private“ Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. VwGH 25.8.2015, Ro 2015/12/0013). Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016).

6        Die Begründung des vorliegenden Antrages genügt der Konkretisierungspflicht nicht:

7        Zum einen geht der Antrag darüber hinweg, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis der mitbeteiligten Partei nicht etwa ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt, sondern bloß die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der revisionswerbenden Partei und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei ausgesprochen wurde.

8        Zum anderen scheint der Antrag - für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts der mitbeteiligten Partei tatsächlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt werden sollte - die Verpflichtung zum Rückersatz nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu übersehen (nämlich „hinsichtlich jener Leistungen, die [...] aufgrund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht [...] gebühren“).

Wien, am 8. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080127.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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