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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der N, geboren 1988, und 2. der Z, geboren 2008, beide vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 4/6, den gegen die am 1. Oktober 2021 mündlich verkündeten und mit 9. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. W276 2186805-1/17E und 2. W276 2186808-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 22. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt III.).
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und erklärte die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Dass mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerberinnen - denen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legen die Revisionswerberinnen nicht dar, zumal die angefochtenen Entscheidungen keine Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2022/19/0083 bis 0088, mwN).
6 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140022.L00Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022