TE Vwgh Beschluss 2022/9/12 Ra 2022/05/0133

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Veröffentlicht am 12.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/20-25, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Mai 2022, Zl. LVwG-AV-17/001-2022, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Höflein; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Mai 2022 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Erteilung eines Abbruchauftrages hinsichtlich näher bezeichneter Bauwerke unter Neufestsetzung der Leistungsfrist abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die nun vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, der u.a. mit der Unwirtschaftlichkeit der im Fall des sofortigen Abrisses der Anlagen notwendigen alternativen forstlichen und jagdlichen Bewirtschaftung begründet wird.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Die belangte Behörde, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag eingeräumt wurde, hat sich dazu nicht geäußert.

5        Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist insbesondere mangels gegenteiliger Ausführungen seitens der belangten Behörde nicht zu erkennen.

6        Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 12. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050133.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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