RS Vwgh 2022/9/12 Ra 2022/01/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0026 B 21. Februar 2022 RS 3 (hier nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Zusicherung der Verleihung der Staatbürgerschaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) stattgegeben und ihm gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist.

Der Lauf der zweijährigen Frist nach § 20 Abs. 1 StbG beginnt mit Rechtskraft der Zusicherung (vgl. zum Nachweis des Ausscheidens nach dieser Bestimmung und der türkischen Rechtslage VwGH 26.2.2021, Ro 2021/01/0009, mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden diese Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses hinausgeschoben (vgl. zur Frage, ob es Rechtswirkungen gibt, die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten, etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L02

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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