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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §20 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/01/0026 B 21. Februar 2022 RS 3 (hier nur die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Stattgebung - Zusicherung der Verleihung der Staatbürgerschaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) stattgegeben und ihm gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist.
Der Lauf der zweijährigen Frist nach § 20 Abs. 1 StbG beginnt mit Rechtskraft der Zusicherung (vgl. zum Nachweis des Ausscheidens nach dieser Bestimmung und der türkischen Rechtslage VwGH 26.2.2021, Ro 2021/01/0009, mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden diese Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses hinausgeschoben (vgl. zur Frage, ob es Rechtswirkungen gibt, die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten, etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/01/0341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L02Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022