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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §20Rechtssatz
Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 21. Februar 2022, Ra 2022/01/0026-7, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass einer Amtsrevision gegen die Zusicherung der Verleihung nach § 20 Abs. 1 StbG nur dann Effektivität zukommt, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil andernfalls gemäß § 20 Abs. 3 StbG - mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Verpflichtung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würde und eine erfolgte Verleihung auch durch die Aufhebung der Zusicherung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt würde. Dies trifft auch im (vorliegenden) Fall einer Zusicherung der Verleihung bzw. einer Zusicherung der Erstreckung der Verleihung zu (vgl. zur Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß § 20 Abs. 5 StbG, welche ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung begründet, VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L01Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022