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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Juli 2022, Zl. 405-11/289/1/15-2022, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. R, geborenl 1981, sowie 2. mj. P, geboren 2008, und 3. mj. X, geboren 2011, ebenso in 5202 Neumarkt am Wallersee, Statzenbachgasse 18/2, und vertreten durch den Erstmitbeteiligten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Säumnisbeschwerde des Erstmitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 7 iVm § 8 VwGVG Folge gegeben (I.) und dem Erstmitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweist. Gleichzeitig wurde dem Zweit- und Drittmitbeteiligten die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweisen (II.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (III.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
5 Vorliegend beruft sich die Amtsrevision zu ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022, Ra 2022/01/0026-7, und bringt vor, nach dieser Rechtsprechung komme der vorliegenden Amtsrevision nur dann Effektivität zu, wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben zitierten Beschluss, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass einer Amtsrevision gegen die Zusicherung der Verleihung nach § 20 Abs. 1 StbG nur dann Effektivität zukommt, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil andernfalls gemäß § 20 Abs. 3 StbG - mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Verpflichtung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würde und eine erfolgte Verleihung auch durch die Aufhebung der Zusicherung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt würde.
7 Dies trifft auch im (vorliegenden) Fall einer Zusicherung der Verleihung bzw. einer Zusicherung der Erstreckung der Verleihung zu (vgl. zur Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß § 20 Abs. 5 StbG, welche ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung begründet, VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122).
8 Der (unvertretene) Erstmitbeteiligte hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben, in der er sich im Wesentlichen gegen die Argumentation der Amtsrevision gegen das angefochtene Erkenntnis wendet. Es ist daher nicht zu erkennen, welche - das Interesse der Amtsrevisionswerberin übersteigenden - Interessen der Mitbeteiligten einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Lauf der zweijährigen Frist nach § 20 Abs. 1 StbG mit Rechtskraft der Zusicherung beginnt und durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diese Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses hinausgeschoben werden (vgl. wiederum VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0026, mwN).
9 Daher war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 12. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L00Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022