TE Vwgh Beschluss 2022/9/13 Ra 2022/06/0121

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2018 §30 Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. E, vertreten durch Dr. Christian J. Winder und Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1/II, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Juni 2022, LVwG-2022/32/0877-5, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Untertilliach; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 erteilte die belangte Behörde zur Bauanzeige des Revisionswerbers vom 28. September 2021, betreffend die Errichtung einer Solaranlage, einen befristeten Verbesserungsauftrag. Am 2. März 2022 wies die belangte Behörde die Bauanzeige des Revisionswerbers gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018 zurück, weil dem Auftrag der Baubehörde vom 20. Dezember 2021 zur Ergänzung (Nachreichung der Unterlagen) nicht fristgerecht Folge geleistet worden sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wies dieses die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband, den er mit einem möglichen künftigen Abbruchbescheid für die errichtete Solaranlage sowie allenfalls in Zukunft entstehenden anwaltlichen Vertretungskosten begründete. Daraus entstehe der revisionswerbenden Partei ein - nicht näher ausgeführter - unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).

6        Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass ein Abbruchbescheid für seine Solaranlage ergehen könne, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens kein Abbruchbescheid, sondern eine Baubewilligung ist. Ferner stünde den Revisionswerber im Falle eines derartigen Abbruchbescheides, der ihn beträfe, der Rechtsschutz offen und könnte er in jenem Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

7        Macht der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil (etwa aufgrund eines besonderen Zeit- und Kostenaufwands) geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 27.12.2017, Ra 2017/08/0096; 3.2.2021, Ra 2021/10/0002).

8        Der Revisionswerber hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte unterlassen sowie seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil trifft, nicht möglich ist. Dem Antrag fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Wien, am 13. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060121.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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