RS Vwgh 2022/9/14 Ra 2021/09/0263

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Veröffentlicht am 14.09.2022
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VGW-DRG 2013 §10 Abs2 Z5
VGW-DRG 2013 §10 Abs5
VGW-DRG 2013 §15 Abs4 Z1
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz - Die vom Revisionswerber geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen negativen Dienstbeurteilung liegen in Anbetracht der drohenden Entlassung auf der Hand, während im Hinblick auf die aktuelle Karenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Dienstbeurteilung gebieten würden, hingegen nach der Aktenlage nicht erkennbar sind. Insofern liegt auch im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des abweisenden Beschlusses des Personalausschusses eine geänderte Sachlage vor. Somit war der Beschluss des Personalausschusses vom 13. Dezember 2021 antragsgemäß nach § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern.Stattgebung - Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz - Die vom Revisionswerber geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen negativen Dienstbeurteilung liegen in Anbetracht der drohenden Entlassung auf der Hand, während im Hinblick auf die aktuelle Karenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Dienstbeurteilung gebieten würden, hingegen nach der Aktenlage nicht erkennbar sind. Insofern liegt auch im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des abweisenden Beschlusses des Personalausschusses eine geänderte Sachlage vor. Somit war der Beschluss des Personalausschusses vom 13. Dezember 2021 antragsgemäß nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090263.L02

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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