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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Y, geboren 1991, 2. des B, geboren 2010 und 3. der H, geboren 2014, alle in Salzburg und vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021, 1. L502 2222241-3/5E, 2. L502 2222243-3/4E und 3. L502 2222244-3/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen keine Stellungnahme abgegeben.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war den Anträgen stattzugeben.
Wien, am 21. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180301.L00Im RIS seit
17.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022