RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2022/13/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0075 B 13. Dezember 2016 RS 1 (hier: Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer 2007 bis 2016; ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2008 bis 2010 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2011 und August 2012 - Die aufschiebende Wirkung ist dann nicht zuzuerkennen, wenn zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub entgegenstehen. Bei einer Abgabenschuld ist dies der Fall, wenn der Aufschub des Vollzuges bewirkt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wird (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 283 ff). Aus dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft über ihre äußerst angespannte Liquiditätslage ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der (unbesicherten) Abgabenschuld gefährdet ist, weswegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. für viele den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, AW 2000/13/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130005.L01

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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