TE Vwgh Beschluss 2022/9/26 Ra 2022/13/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH iL, vertreten durch Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Dezember 2021, Zl. RV/7104360/2019, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2007 bis 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3        Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag der Revisionswerberin, ihrer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2022 nicht stattgegeben, weil die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin gefährdet sei, weshalb zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

4        Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 stellte die Revisionswerberin neuerlich einen Antrag, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5        Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juni 2022 maßgebend waren, behauptet die Revisionswerberin nicht. Eine Änderung des genannten Beschlusses gemäß § 30 Abs. 3 VwGG beantragt die Revisionswerberin nicht. Der neuerliche Antrag war daher zurückzuweisen.

6        Zu einer Abänderung des erwähnten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juni 2022 von Amts wegen (§ 30 Abs. 3 zweiter Fall VwGG) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht veranlasst. Die aufschiebende Wirkung ist dann nicht zuzuerkennen, wenn zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub entgegenstehen. Bei einer Abgabenschuld ist dies der Fall, wenn der Aufschub des Vollzuges bewirkt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wird. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/15/0075; 8.2.2013, AW 2012/13/0036; 25.11.2011, AW 2011/16/0080).

Wien, am 26. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130005.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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