TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/18 Ro 2020/01/0003

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §984 Abs1 idF 2010/I/028
ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
VwRallg
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der E A in W, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2019, Zl. VGW-152/019/10589/2019-27, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Angefochtenes Erkenntnis

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer irakischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juli 2019, mit dem ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer irakischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juli 2019, mit dem ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

2        Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde gemäß § 25a VwGG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe im sechsjährigen Zeitraum (November 2011 bis Oktober 2017) vor der Stellung ihres Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zwischen November 2011 und August 2016 „- ohne die Berücksichtigung der Monate April 2016 und September 2016 -“ in 36 Monaten „jedenfalls Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.“

4        Zum Monat April 2016 führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe mit Antrag vom 26. Oktober 2015 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010, begehrt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2015 seien der Revisionswerberin aufgrund dieses Antrages Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Jänner bis Dezember 2016 in näher genannter Höhe zuerkannt worden. Überdies sei die Beschwerdeführerin an näher bezeichneter Stelle dieses Bescheides darauf hingewiesen worden, „dass Hilfe empfangende Personen gemäß § 21 Abs. 1 WMG jede Änderung ihrer Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse [...] unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen haben.“ Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht habe zur Folge, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuzahlen seien.Zum Monat April 2016 führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe mit Antrag vom 26. Oktober 2015 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, begehrt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2015 seien der Revisionswerberin aufgrund dieses Antrages Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Jänner bis Dezember 2016 in näher genannter Höhe zuerkannt worden. Überdies sei die Beschwerdeführerin an näher bezeichneter Stelle dieses Bescheides darauf hingewiesen worden, „dass Hilfe empfangende Personen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG jede Änderung ihrer Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse [...] unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen haben.“ Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht habe zur Folge, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuzahlen seien.

5        Die Revisionswerberin habe am 29. Jänner 2016 einen Dienstvertrag mit einem näher genannten Unternehmen unterzeichnet und am 1. Februar 2016 eine Beschäftigung als Praktikantin bei diesem Unternehmen aufgenommen. Die Revisionswerberin sei bis 31. Mai 2016 bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen.

6        Diesen Dienstvertrag vom 29. Jänner [gemeint wohl:] 2016 habe sie am 5. April 2016 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Magistrat der Stadt Wien vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei die der Revisionswerberin mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 zugesprochene Mindestsicherung für den Monat April 2016 bereits an die Revisionswerberin ausbezahlt gewesen.

7        Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Mai 2016 seien die der Revisionswerberin bewilligten Leistungen mit 30. April 2016 eingestellt worden. Ferner habe der Magistrat der Stadt Wien einen weiteren, ebenfalls mit 25. Mai 2016 datierten Bescheid erlassen, mit dem von der Revisionswerberin „ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.03.2016 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1307,28“ zurückgefordert worden seien.

8        Zum Monat September 2016 führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe mit auf den 3. Juni 2016 datiertem Antrag - beim Magistrat der Stadt Wien am selben Tag eingelangt - neuerlich Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG begehrt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juli 2016 seien aufgrund dieses Antrages der Revisionswerberin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in jeweils näher genannter Höhe für die Monate Juli 2016 bis Mai 2017 zuerkannt worden.

9        Die Revisionswerberin habe am 10. Juli 2016 einen Dienstvertrag mit einem näher genannten Unternehmen unterzeichnet und am 18. Juli 2016 eine Beschäftigung angenommen. Die Revisionswerberin sei bis 31. Dezember 2017 bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen.

10       Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Oktober 2016 seien die der Revisionswerberin zuletzt mit Bescheid vom 19. Juli 2016 gewährten Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 30. September 2016 eingestellt worden. Ferner habe der Magistrat der Stadt Wien einen weiteren, ebenfalls auf den 19. Oktober 2016 datierten Bescheid erlassen, mit dem von der Revisionswerberin „ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den 01.08.2016 bis 31.08.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 279,74“ zurückgefordert worden seien.

11       Im Hinblick auf die Auszahlung von Mindestsicherung an die Revisionswerberin für den Monat September [gemeint wohl: 2016] finde sich in diesem Bescheid folgende Ausführung: „Sie haben die Einkommensänderung am 01.08.2016 gemeldet, da die Leistung für September 2016 dennoch angewiesen wurde, wird von einer Rückforderung der September-Leistung abgesehen.“

12       In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, gemäß § 64a Abs. 28 StbG seien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen. Das treffe auf den Revisionsfall - Antragstellung am 3. November 2017 - zu.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 28, StbG seien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, zu Ende zu führen. Das treffe auf den Revisionsfall - Antragstellung am 3. November 2017 - zu.

13       Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG habe der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt seien. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssten kumulativ vorliegen und objektiv erfüllt sein (Verweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085); dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden treffe, sei nicht von Belang (Verweis auf VwGH 17.3.2011, 2009/01/0055). Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung - im Berechnungszeitraum führe somit dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei (Verweis auf VwGH 20.9.2011, 2011/01/0180).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG habe der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt seien. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssten kumulativ vorliegen und objektiv erfüllt sein (Verweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085); dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden treffe, sei nicht von Belang (Verweis auf VwGH 17.3.2011, 2009/01/0055). Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung - im Berechnungszeitraum führe somit dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei (Verweis auf VwGH 20.9.2011, 2011/01/0180).

14       Im Revisionsfall habe die Revisionswerberin jedenfalls in 36 Monaten im Beobachtungszeitraum Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Zu klären sei daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, ob die Revisionswerberin in den Monaten April 2016 und September 2016 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung und somit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen habe.

15       Im Hinblick auf den April 2016 sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen von einer Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Revisionswerberin auszugehen: Dass es im April 2016 zu einer Auszahlung von Leistungen an die Revisionswerberin und somit in diesem Monat zu einer durch Auszahlung von Sozialleistungen bedingten Vermögensverschiebung zu Gunsten der Revisionswerberin gekommen sei, sei überdies auch darauf zurückzuführen gewesen, dass die Revisionswerberin - entgegen ihrer sich aus § 21 WMG ergebenden Verpflichtung - es unterlassen habe, die Änderung ihrer Vermögensverhältnisse dem Magistrat der Stadt Wien unverzüglich (und nicht erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten) bekannt zu geben.Im Hinblick auf den April 2016 sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen von einer Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Revisionswerberin auszugehen: Dass es im April 2016 zu einer Auszahlung von Leistungen an die Revisionswerberin und somit in diesem Monat zu einer durch Auszahlung von Sozialleistungen bedingten Vermögensverschiebung zu Gunsten der Revisionswerberin gekommen sei, sei überdies auch darauf zurückzuführen gewesen, dass die Revisionswerberin - entgegen ihrer sich aus Paragraph 21, WMG ergebenden Verpflichtung - es unterlassen habe, die Änderung ihrer Vermögensverhältnisse dem Magistrat der Stadt Wien unverzüglich (und nicht erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten) bekannt zu geben.

16       Die bloße spätere Rückzahlung einer Sozialhilfeleistung - ohne dass im Vorfeld die Rückzahlung vereinbart worden wäre - habe auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Folge, dass im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr von einem Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden könne. Diesbezüglich sei nämlich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits festgehalten worden, dass in einem solchen Fall keine „besondere Fallkonstellation“ vorliege, die es ermöglichen würde, die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG als erfüllt anzusehen (Verweis auf VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030).Die bloße spätere Rückzahlung einer Sozialhilfeleistung - ohne dass im Vorfeld die Rückzahlung vereinbart worden wäre - habe auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Folge, dass im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr von einem Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden könne. Diesbezüglich sei nämlich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits festgehalten worden, dass in einem solchen Fall keine „besondere Fallkonstellation“ vorliege, die es ermöglichen würde, die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG als erfüllt anzusehen (Verweis auf VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030).

17       Eine gegenteilige Sichtweise hätte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes überdies auch zur Folge, dass es dem jeweiligen Einbürgerungswerber offenstünde, durch eine - zuvor mit dem zuständigen Rechtsträger nicht vereinbarte - Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen rückwirkend die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG herzustellen, obwohl es bedingt durch einen Antrag und eine nicht fristgerechte Meldung der Änderung der Einkommensverhältnisse im geltend gemachten Monat zu einer Auszahlung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekommen sei. Auch sei im Hinblick auf April 2016 keine „freiwillige“ Rückzahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgelegen, weil gegenüber der Revisionswerberin von Seiten des Magistrates der Stadt Wien ein entsprechender Rückzahlungsbescheid erlassen worden sei. Folglich liege auch keine besondere Fallkonstellation im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Eine gegenteilige Sichtweise hätte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes überdies auch zur Folge, dass es dem jeweiligen Einbürgerungswerber offenstünde, durch eine - zuvor mit dem zuständigen Rechtsträger nicht vereinbarte - Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen rückwirkend die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG herzustellen, obwohl es bedingt durch einen Antrag und eine nicht fristgerechte Meldung der Änderung der Einkommensverhältnisse im geltend gemachten Monat zu einer Auszahlung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekommen sei. Auch sei im Hinblick auf April 2016 keine „freiwillige“ Rückzahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgelegen, weil gegenüber der Revisionswerberin von Seiten des Magistrates der Stadt Wien ein entsprechender Rückzahlungsbescheid erlassen worden sei. Folglich liege auch keine besondere Fallkonstellation im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

18       Anders verhalte es sich mit dem Monat September 2016: Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die Revisionswerberin in diesem Fall ihrer Verpflichtung zur Meldung der Änderung ihrer Einkommensverhältnisse rechtzeitig nachgekommen sei und sie dem Magistrat der Stadt Wien somit (implizit) bekannt gegeben habe, ihren Antrag nicht mehr aufrecht zu halten.

19       Zusammengefasst habe die Revisionswerberin - unter Berücksichtigung des Monates April 2016 - „an 37 Monaten im sechsjährigen Beobachtungszeitraum Sozialhilfeleistungen in Anspruch“ genommen. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG sei im Revisionsfall somit nicht gegeben, die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.Zusammengefasst habe die Revisionswerberin - unter Berücksichtigung des Monates April 2016 - „an 37 Monaten im sechsjährigen Beobachtungszeitraum Sozialhilfeleistungen in Anspruch“ genommen. Die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG sei im Revisionsfall somit nicht gegeben, die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

20       Die Revision sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, weil gegenständlich eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme: Es mangle an Rechtsprechung zur Frage, ob eine „Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen“ im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG auch in einem Fall vorliege, in dem die Sozialhilfeleistung aufgrund einer entgegen § 21 WMG nicht unverzüglich erfolgten Meldung einer Änderung der Einkommensverhältnisse ausbezahlt worden sei, obwohl für den betreffenden Monat aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse materiell kein Anspruch auf den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgelegen sei.Die Revision sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, weil gegenständlich eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme: Es mangle an Rechtsprechung zur Frage, ob eine „Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG auch in einem Fall vorliege, in dem die Sozialhilfeleistung aufgrund einer entgegen Paragraph 21, WMG nicht unverzüglich erfolgten Meldung einer Änderung der Einkommensverhältnisse ausbezahlt worden sei, obwohl für den betreffenden Monat aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse materiell kein Anspruch auf den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgelegen sei.

21       Ebenso mangle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliege, wenn es aufgrund eines behördlichen Fehlers zu einer Auszahlung der Sozialhilfeleistung komme, bzw. ob in einem solchen Fall eine „besondere Konstellation“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, nach der ein Sozialhilfebezug der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise nicht entgegenstehe.

Vorverfahren

22       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete vor dem Verwaltungsgericht keine Revisionsbeantwortung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete vor dem Verwaltungsgericht keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

23       Die Revision ist in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht erstgenannten Frage (Rn. 20) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Rechtslage

24       § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. 311/1985 in der gemäß § 64a Abs. 28 StbG maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2013, lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der gemäß Paragraph 64 a, Absatz 28, StbG maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, lautet:

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[...]

7.   sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist [...].

[...]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

[...]“

25       § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 (WMG), lautete (in Geltung von 1. Jänner 2014 bis zum 31. Jänner 2018):Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, (WMG), lautete (in Geltung von 1. Jänner 2014 bis zum 31. Jänner 2018):

3. Abschnitt

Rückforderung und Ersatz

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.Paragraph 21, (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“

„Inanspruchnahme“ von Sozialhilfeleistungen

Kumulative Voraussetzungen in § 10 Abs. 5 StbGKumulative Voraussetzungen in Paragraph 10, Absatz 5, StbG

26       § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, mwN).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein vergleiche , VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, mwN).

27       Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht somit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht entgegen. Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127; 6.11.2018, Ra 2017/01/0013; jeweils mwN).Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht somit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht entgegen. Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127; 6.11.2018, Ra 2017/01/0013; jeweils mwN).

28       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz StbG die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mwN).

29       Daher kommt es bei der Beantwortung der oben ausgeführten Rechtsfrage im Revisionsfall darauf an, ob bei der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.

„Inanspruchnahme“ in wirtschaftlicher Betrachtungsweise

30       Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner älteren Rechtsprechung im Erkenntnis vom 22. August 2007, 2007/01/0459, zur dortigen besonderen Fallkonstellation (einer einmaligen - mit der [auch eingehaltenen] Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfonds verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner des Verleihungswerbers) ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG nicht vorgelegen sei, doch war dort einerseits maßgeblich, dass diese einmalige und bloß vorübergehende Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes nicht durch den Verleihungswerber selbst, sondern durch dessen Ehepartner erfolgte, und andererseits dadurch, dass vorweg eine Zusage der Rückzahlung gegenüber dem Sozialamt erfolgt war. Bereits dadurch unterscheidet sich der damalige Fall vom vorliegenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner älteren Rechtsprechung im Erkenntnis vom 22. August 2007, 2007/01/0459, zur dortigen besonderen Fallkonstellation (einer einmaligen - mit der [auch eingehaltenen] Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfonds verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner des Verleihungswerbers) ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG nicht vorgelegen sei, doch war dort einerseits maßgeblich, dass diese einmalige und bloß vorübergehende Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes nicht durch den Verleihungswerber selbst, sondern durch dessen Ehepartner erfolgte, und andererseits dadurch, dass vorweg eine Zusage der Rückzahlung gegenüber dem Sozialamt erfolgt war. Bereits dadurch unterscheidet sich der damalige Fall vom vorliegenden.

31       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung auch klargestellt, dass man vor dem Hintergrund des oben dargelegten Regelungszieles des § 10 Abs. 5 StbG den Begriff der „Inanspruchnahme“ weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstehen muss (vgl. mit mwN der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien erneut VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung auch klargestellt, dass man vor dem Hintergrund des oben dargelegten Regelungszieles des Paragraph 10, Absatz 5, StbG den Begriff der „Inanspruchnahme“ weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstehen muss vergleiche , mit mwN der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien erneut VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).

32       Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegensteht (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, mwH auf u.a. die ErlRV 2303 BlgNR 24. GP 8).Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegensteht vergleiche , VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, mwH auf u.a. die ErlRV 2303 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8).

33       Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des § 10 Abs. 5 StbG abgehen wollte, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann (vgl. VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, 0065; 28.2.2019, Ra 2019/01/0004; erneut 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; jeweils mwN).Jedoch lässt der Gesetzgeber nic

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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