Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M F in W, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, Millenium Park 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2022, Zl. VGW-102/012/10543/2021-19, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M F in W, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, Millenium Park 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2022, Zl. VGW-102/012/10543/2021-19, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchpunkte V. und VI. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Angefochtenes Erkenntnis
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (LPD, belangte Behörde) am 27. Mai 2021 in W durch die Inanspruchnahme seiner freiwilligen Mitwirkung durch Aufforderung, an Geschicklichkeitstests im Rahmen einer Verkehrskontrolle teilzunehmen, obwohl sich dieser der Freiwilligkeit nicht bewusst gewesen sei, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass § 4 RLV nicht verletzt worden sei (I.), und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichneten Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand zu ersetzen (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (LPD, belangte Behörde) am 27. Mai 2021 in W durch die Inanspruchnahme seiner freiwilligen Mitwirkung durch Aufforderung, an Geschicklichkeitstests im Rahmen einer Verkehrskontrolle teilzunehmen, obwohl sich dieser der Freiwilligkeit nicht bewusst gewesen sei, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass Paragraph 4, RLV nicht verletzt worden sei (römisch eins.), und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichneten Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand zu ersetzen (römisch zwei.).
2 Der Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der RLV durch die Inanspruchnahme seiner freiwilligen Mitwirkung durch Aufforderung, eine Erklärung zu unterfertigen, sowie durch die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer wurde stattgegeben, festgestellt, dass § 4 bzw. § 9 Abs. 1 RLV verletzt worden sei (III.), und der Bund verpflichtet, dem Revisionswerber als obsiegender Partei näher bezeichneten zweifachen Schriftsatzaufwand sowie näher bezeichneten einfachen Verhandlungsaufwand zu ersetzen (IV.).Der Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der RLV durch die Inanspruchnahme seiner freiwilligen Mitwirkung durch Aufforderung, eine Erklärung zu unterfertigen, sowie durch die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer wurde stattgegeben, festgestellt, dass Paragraph 4, bzw. Paragraph 9, Absatz eins, RLV verletzt worden sei (römisch drei.), und der Bund verpflichtet, dem Revisionswerber als obsiegender Partei näher bezeichneten zweifachen Schriftsatzaufwand sowie näher bezeichneten einfachen Verhandlungsaufwand zu ersetzen (römisch vier.).
3 Betreffend die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der RLV durch Voreingenommenheit wurde das Beschwerdeverfahren (in Beschlussform) gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt (V.) und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichneten Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand zu ersetzen (VI.).Betreffend die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der RLV durch Voreingenommenheit wurde das Beschwerdeverfahren (in Beschlussform) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt (römisch fünf.) und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichneten Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand zu ersetzen (römisch sechs.).
4 Eine Revision wurde für unzulässig erklärt („IV.“).
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten I. und II. (Freiwilligkeit nach § 4 RLV und Kostenentscheidung) im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei in W einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei habe der Revisionswerber aus terminlichen Gründen auf eine rasche Abwicklung der Amtshandlung gedrängt. Bei der Kontrolle sei der Verdacht entstanden, dass der Revisionswerber seinen Pkw unter Drogeneinfluss gelenkt habe, weil bei ihm große, offene Pupillen festgestellt worden seien. Aus diesem Grund seien ihm routinemäßig Tests zur Prüfung der Fahrtauglichkeit (Geschicklichkeitstests) angeboten worden, um seine Fahrtüchtigkeit beweisen zu können und ihm die Vorführung vor den Amtsarzt „zu ersparen“. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber die Mitwirkung in irgendeiner Weise abgelehnt habe, sondern er habe bereitwillig an diversen Geschicklichkeitstests und einem Test der Pupillenreaktion mitgewirkt. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (nach teilweiser Wiederholung der Feststellungen) aus, für die Polizeibeamten habe im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen können, dass sich der Revisionswerber der Freiwilligkeit der Teilnahme an den angebotenen Tests bewusst gewesen sei. Er habe nichts Gegenteiliges geäußert und auf die Beschleunigung der Amtshandlung gedrängt. Daher sei die „Richtlinienbeschwerde in diesem Punkt“ als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Aufwandersatz ergebe sich aus § 53 iVm § 35 VwGVG und der VwG-Aufwandersatzverordnung.Begründend stellte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Freiwilligkeit nach Paragraph 4, RLV und Kostenentscheidung) im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei in W einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei habe der Revisionswerber aus terminlichen Gründen auf eine rasche Abwicklung der Amtshandlung gedrängt. Bei der Kontrolle sei der Verdacht entstanden, dass der Revisionswerber seinen Pkw unter Drogeneinfluss gelenkt habe, weil bei ihm große, offene Pupillen festgestellt worden seien. Aus diesem Grund seien ihm routinemäßig Tests zur Prüfung der Fahrtauglichkeit (Geschicklichkeitstests) angeboten worden, um seine Fahrtüchtigkeit beweisen zu können und ihm die Vorführung vor den Amtsarzt „zu ersparen“. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber die Mitwirkung in irgendeiner Weise abgelehnt habe, sondern er habe bereitwillig an diversen Geschicklichkeitstests und einem Test der Pupillenreaktion mitgewirkt. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (nach teilweiser Wiederholung der Feststellungen) aus, für die Polizeibeamten habe im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen können, dass sich der Revisionswerber der Freiwilligkeit der Teilnahme an den angebotenen Tests bewusst gewesen sei. Er habe nichts Gegenteiliges geäußert und auf die Beschleunigung der Amtshandlung gedrängt. Daher sei die „Richtlinienbeschwerde in diesem Punkt“ als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Aufwandersatz ergebe sich aus Paragraph 53, in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG und der VwG-Aufwandersatzverordnung.
6 Zu Spruchpunkt IV. (Kostenentscheidung zulasten des Bundes) verwies das Verwaltungsgericht ebenso auf § 53 iVm § 35 VwGVG.Zu Spruchpunkt römisch vier. (Kostenentscheidung zulasten des Bundes) verwies das Verwaltungsgericht ebenso auf Paragraph 53, in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG.
7 Zu den Spruchpunkten V. und VI. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers) führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe seine Beschwerde wegen Verletzung der RLV durch Voreingenommenheit zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Zur Kostenentscheidung verwies das Verwaltungsgericht ebenso auf § 53 iVm § 35 VwGVG.Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers) führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe seine Beschwerde wegen Verletzung der RLV durch Voreingenommenheit zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Zur Kostenentscheidung verwies das Verwaltungsgericht ebenso auf Paragraph 53, in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG.
8 Gegen die Spruchpunkte I. und II. (Freiwilligkeit nach § 4 RLV samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers), IV. (Kostenentscheidung zulasten des Bundes) sowie V. und VI. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers) dieses Erkenntnisses richtet sich - dem Begehren nach § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG zufolge - die vorliegende außerordentliche Revision.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Freiwilligkeit nach Paragraph 4, RLV samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers), römisch vier. (Kostenentscheidung zulasten des Bundes) sowie römisch fünf. und römisch sechs. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens samt Kostenentscheidung zulasten des Revisionswerbers) dieses Erkenntnisses richtet sich - dem Begehren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG zufolge - die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.
Zulässigkeit
Zu Spruchpunkt IV. (Kostenentscheidung zulasten des Bundes):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Kostenentscheidung zulasten des Bundes):
10 Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer; vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ro 2020/18/0002, mwN). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer; vergleiche , etwa VwGH 6.8.2020, Ro 2020/18/0002, mwN). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet vergleiche , VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208).
11 Mit dem hier angefochtenen Spruchpunkt IV. erging eine Kostenentscheidung zulasten des Bundes, sodass der Revisionswerber durch diese Entscheidung nicht beschwert sein konnte.Mit dem hier angefochtenen Spruchpunkt römisch vier. erging eine Kostenentscheidung zulasten des Bundes, sodass der Revisionswerber durch diese Entscheidung nicht beschwert sein konnte.
12 Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Zu den Spruchpunkten I. und II. (Freiwilligkeit nach § 4 RLV und Kostenentscheidung):Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Freiwilligkeit nach Paragraph 4, RLV und Kostenentscheidung):
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit dazu im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 4 RLV bei Verkehrskontrollen auf Suchtgiftbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 und 9 StVO.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit dazu im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 4, RLV bei Verkehrskontrollen auf Suchtgiftbeeinträchtigung nach Paragraph 5, Absatz eins, und 9 StVO.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV nicht vor, wenn sich die Amtshandlung bereits auf eine andere gesetzliche Ermächtigung stützen kann. Zum Inhalt des § 4 RLV hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nach dieser Richtlinie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an, ob bei objektiver ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Zweifel daran besteht, dass sich der Betroffene der Freiwilligkeit der begehrten Mitwirkung bewusst ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen ha