TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/23 95/02/0588

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 1995, Zl. VwSen-102953/15/Ki/Shn, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 10. Dezember 1994 um 03.16 Uhr an einem näher bezeichneten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt sowie der Ersatz der Verfahrenskosten und von Barauslagen vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers sei durch Messung des Atemalkoholgehaltes mittels Alkomaten festgestellt worden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, das Ergebnis der Alkomatuntersuchung hätte durch das Einatmen von Lösungsmittel- und Lackdämpfen oder bedingt durch Lackrückstände an seinem Körper sowie an der Kleidung verfälscht werden können, habe die medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten festgestellt, daß etwa eine Stunde nach Inhalationsende von Lack- oder Lösungsmitteldämpfen mit Sicherheit eine falsche positive Beeinflussung des Alkomatergebnisses auszuschließen sei. Selbst bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Lackierungsarbeiten, die bis ca. 02.15 Uhr gedauert haben sollen, sei bis zum Alkoholtest mehr als eine Stunde (erste Messung um 03.33 Uhr) gelegen gewesen. Es sei gestützt auf die Aussagen der Amtssachverständigen und der diesbezüglich zugrundegelegten Literatur auszuschließen, daß daraus eine Beeinflussung des Alkomaten stattgefunden habe. Es sei daher auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus den Gebieten der Chemie und der Lungenheilkunde entbehrlich gewesen. Insbesondere verwies die belangte Behörde auf die Betriebsanleitung des verwendeten Alkomaten, wonach z.B. im Fall einer zu dichten Einwirkung von anderen "IR-schwächenden Stoffen", z.B. Tabak, Rauch oder "wenn die Luft nicht alkoholfrei" sei, eine Fehlermeldung (ERR 2) angezeigt würde. In diesem Fall würde ein nicht verwertbares Meßergebnis vorliegen. Die behauptete Beeinflussung durch Lackreste an der Kleidung oder am Körper des Beschwerdeführers sei auszuschließen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit der Bestimmung seines Blutalkoholwertes Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die belangte Behörde würde von "fünf Blasversuchen mit zwei gültigen Meßergebnissen" ausgehen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es brauche nicht näher darauf eingegangen werden, wie diese Meßergebnisse zustande gekommen seien, weil der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit einer Bestimmung des Blutalkoholwertes Gebrauch gemacht habe, sei irrig. Dies deshalb, weil Voraussetzung für ein derartiges Begehren das Wissen um ein positives Ergebnis der Alkomatuntersuchung und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Führerscheinentzugsverfahrens voraussetze.

Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß ein - wenngleich erst bei mehrmaligen Proben - dennoch erzieltes gültiges Ergebnis jedenfalls als Beweismittel für die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers zu werten ist. Wie die belangte Behörde zutreffend unter Hinweis auf die Betriebsanleitung für Atemalkoholmeßgeräte ausführt, hätte insbesondere im Falle einer Beeinträchtigung des Meßgerätes durch nicht alkoholfreie Luft das Geräte eine entsprechende Fehlanzeige ausweisen müssen, was jedoch im Fall der beiden als gültig ausgewiesenen Meßergebnisse nicht gegeben war.

Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Meinung nach sämtliche von der belangten Behörde gemessenen Ergebnisse der Alkomatuntersuchung für nicht verwertbar angesehen hat, mußte ihm schon anläßlich der Amtshandlung bewußt gewesen sein, daß von den Meldungslegern zumindest zwei laut Gerätanzeige gültige Messungen, die einen deutlich überhöhten Alkoholgehalt der Atemluft aufwiesen, vorgelegen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus der umgehenden Infragestellung der Meßergebnisse durch den Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vor der Messung durchgeführten Lackierungsarbeiten. Da der Beschwerdeführer offenbar bereits anläßlich der Alkomatmessungen Zweifel an der Richtigkeit der als gültig ausgewiesenen Werte hatte, blieb es ihm unbenommen, selbst dafür Sorge zu tragen, daß eine Blutabnahme und Untersuchung des Blutalkoholwertes erfolgt. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 95/02/0007 m.w.N.), daß als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Blutabnahme verlangt und sich somit der Möglichkeit eines Gegenbeweises begeben. Angesichts der beiden verwertbaren Meßergebnisse, die deutlich überhöhte Atemalkoholwerte aufgewiesen haben, konnte die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit von der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausgehen. Aufgrund der gültigen Atemalkoholmessungen bedurfte es auch keiner ergänzenden Beweiserhebungen etwa durch Beiziehung weiterer Amtssachverständiger - wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wurde - und erübrigt sich auch ein Eingehen auf die zum Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers.

Auch mit der Verfahrensrüge, der Verhandlungsleiter der belangten Behörde habe verfrüht und unzulässigerweise das Beweisverfahren "für geschlossen" erklärt, weil der Beschwerdeführer noch ergänzend vorbringen habe wollen, er sei von den einschreitenden Beamten aufgefordert worden, ehestens sein Fahrzeug vom Abstellort wegzubringen, woraus der Beschwerdeführer die Nichteinleitung eines Strafverfahrens und daher auch keine Notwendigkeit zur Ermittlung des Blutalkoholwertes abgeleitet habe, vermag nicht die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen, lagen doch bereits zwei gültige und verwertbare Alkomatmessungen vor. Auf mögliche Motive, weshalb der Beschwerdeführer keine Bestimmung des Blutalkoholwertes vornehmen ließ, kam es jedoch dabei nicht an.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsvorletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Allgemein Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020588.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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