TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 G63/94

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
ABGB §93

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird.

Sie habe am 25. Mai 1992 in Venedig einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, wobei eine einvernehmliche Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens unterblieben sei. Nach §93 Abs1 letzter Satz ABGB sei daher der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname geworden. Diese Rechtsfolge berühre die Rechtssphäre der Antragstellerin ohne behördliche Entscheidung. Ein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit stehe ihr nicht zur Verfügung. Die Bevorzugung des Mannesnamens verstoße aber gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, daß die Frau mit der Eheschließung ihr konkludentes Einverständnis zur Wahl des Mannesnamens erkläre, weil sie bei Fehlen des Einverständnisses ja von der Eheschließung abstehen würde. Dieses Argument scheitere "an der Unvergleichbarkeit der involvierten Interessen". Zudem werde der Frau, will sie ihren Namen zum gemeinsamen Ehenamen machen, eine gesonderte Willenseinigung aufgebürdet, während der Mannesname ipso jure mit der Ehekonsenserklärung übergehe.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1993, G227/92, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag, §93 ABGB in der Fassung des Ehenamensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 97/1986, aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Wie den Entscheidungsgründen im einzelnen zu entnehmen ist, hat der Verfassungsgerichtshof über Bedenken auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes (Art7 Abs1 B-VG) abgesprochen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof schafft eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Hinblick auf den im Antrag bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmt umschriebene Bedenken) nach allen Seiten hin Rechtskraft (VfSlg. 5872/1986, 6391/1991, 7329/1974, 9186/1981), sodaß eine abermalige Befassung des Gerichtshofes nur dann zulässig wäre, wenn Bedenken geltend gemacht würden, über die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis noch nicht befunden hat (vgl. zB VfSlg. 10311/1984).

Da sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen §93 Abs1 letzter Satz ABGB mit jenen decken, über die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1993 abgesprochen hat, ist der Antrag daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG wegen entschiedener Sache

zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Namensrecht, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G63.1994

Dokumentnummer

JFT_10059772_94G00063_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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