TE Vwgh Beschluss 2022/10/10 Ra 2022/18/0172

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Veröffentlicht am 10.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des M N, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Dreiständegasse 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2022, W270 2182721-1/40E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 30. Oktober 2015 internationalen Schutz in Österreich und brachte dazu vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Polizist verfolgt.

2        Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2022, E 2765/2021-19, hob dieser die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Asyl als unbegründet ab, erkannte dem Revisionswerber aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Weiters erteilte ihm das BVwG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4        Begründend führte das BVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber zwar als Polizist in Afghanistan gearbeitet habe, in seinem Fall aber trotzdem - aus näher dargestellten Gründen - keine Gefahr der Verfolgung durch die Taliban wegen dieser beruflichen Tätigkeit für die Sicherheitsbehörden bestünde.

5        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die nur eine Schilderung des „Sachverhalts“ sowie die Rubriken „Revisionspunkt und Begründung“ und „Revisionserklärung“, aber keine gesonderte Begründung zur Zulässigkeit enthält.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 15.7.2022, Ra 2022/18/0013). Derartige Gründe enthält die vorliegende Revision - wie bereits erwähnt - nicht.

10       Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; vgl. auch VwGH 29.3.2019, Ra 2019/18/0016; VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0222 bis 0224; VwGH 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, jeweils mwN).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180172.L00

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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