TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/13 Fr 2022/11/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Fristsetzungsantrag des Dr. D L in I, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Fristsetzungsantrag des Dr. D L in römisch eins, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Das Land Tirol hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Jänner 2014 wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium für MRT-Untersuchungen (zum dritten Mal; siehe dazu die Erkenntnisse VwGH 27.3.2007, 2005/11/0020, und VwGH 20.2.2013, 2012/11/0045, mit denen die abweisenden Bescheide vom 30. November 2004 und vom 21. Oktober 2009 aufgehoben wurden) abgewiesen. Das über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/19/1202-2, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Mai 2019, Ra 2016/11/0091, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

2        Mit Antrag vom 14. Februar 2022, den das Verwaltungsgericht am 30. März 2022 dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte, begehrte der Antragsteller, dem säumigen Verwaltungsgericht die Nachholung der Entscheidung aufzutragen.

3        Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

4        Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2022 wurde dem Verwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2022 über Antrag des Verwaltungsgerichts bis 30. September 2022 verlängert.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2022 wurde dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2022 über Antrag des Verwaltungsgerichts bis 30. September 2022 verlängert.

5        Da das Verwaltungsgericht dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG nicht nachgekommen ist, war ihm gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.Da das Verwaltungsgericht dem Auftrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG nicht nachgekommen ist, war ihm gemäß Paragraph 42 a, VwGG der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.

6        Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022110011.F00

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten