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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42aBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag 1. des H O, 2. der N O, und 3. des A O, alle in W und vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.
Das Land Wien hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Mai 2022, Fr 2022/01/0022-0024-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen zu erlassen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Juni 2022, Fr 2022/01/0022-0024-5, wurde diese Frist, wie vom Verwaltungsgericht Wien beantragt, um sechs Wochen verlängert.Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Mai 2022, Fr 2022/01/0022-0024-3, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen zu erlassen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Juni 2022, Fr 2022/01/0022-0024-5, wurde diese Frist, wie vom Verwaltungsgericht Wien beantragt, um sechs Wochen verlängert.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.6.2022, Fr 2022/04/0001, 0002).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.6.2022, Fr 2022/04/0001, 0002).
Wien, am 13. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022010022.F00Im RIS seit
13.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022