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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag des Y H, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. W252 2245821-1/14Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 31.8.2022, Fr 2022/01/0018, mwN).Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. W252 2245821-1/14Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt vergleiche , etwa VwGH 31.8.2022, Fr 2022/01/0018, mwN).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Fr 2021/01/0017, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 15.9.2021, Fr 2021/01/0017, mwN).
Wien, am 20. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022010030.F00Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022