TE Vwgh Beschluss 2022/10/21 Ra 2022/06/0199

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Ing. R R in A und 2. des Mag. J R in I, beide vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. Juli 2022, LVwG-2022/40/0878-3, betreffend Wiedereinsetzung in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Barbara Völker, vertreten durch Dr. P V in M; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Stadtmagistrates I. vom 14. Februar 2022 wurde der Antrag des Erstrevisionswerbers vom 29. November 2021 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Teilnahme an einer näher genannten Bauverhandlung und zur Erhebung von Einwendungen gegen ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in I. als unzulässig zurückgewiesen; der Antrag des Zweitrevisionswerbers vom selben Tag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung derselben Frist wurde mit demselben Bescheid abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass beide Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen wurden (1.) und sprach gleichzeitig aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).

3        Begründend führte es dazu, soweit für den Revisionsfall relevant, aus, die Revisionswerber seien Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes in der KG A., welches unmittelbar an den näher genannten Bauplatz in der KG A. angrenze. Mit Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde vom 20. Oktober 2021 bis 10. November 2021 sei die mündliche Bauverhandlung für den 11. November 2021 im Rathaus I. anberaumt worden. Diese Kundmachung sei darüber hinaus auch an der „Amtstafel online“ auf der Homepage des Stadtmagistrates I. veröffentlicht worden. Mit Verfügung des Magistratsdirektors der Stadt I. vom 21. Juni 2018 sei festgelegt worden, dass nach § 42 Abs. 1 lit. a (gemeint wohl: Abs. 1a) AVG Kundmachungen von mündlichen Verhandlungen im Internet erfolgen könnten; diese seien unter einer näher genannten Webadresse (digitale Amtstafel) der Stadt I. abrufbar. Die genannte Verfügung enthalte den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Beide Revisionswerber seien darüber hinaus persönlich mittels RSb-Brief von der mündlichen Verhandlung verständigt worden, die Sendungen seien jedoch von beiden Revisionswerbern nicht behoben worden. Zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2021 seien beide Revisionswerber nicht erschienen und hätten bis dahin auch keine Einwendungen im Sinne des § 33 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 erhoben.

4        Da die mündliche Verhandlung sowohl physisch an der Amtstafel als auch ordnungsgemäß (wird näher ausgeführt) digital an der digitalen Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht worden sei, liege eine ordnungsgemäße doppelte Kundmachung vor. Die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten sei für den Eintritt der Präklusionsfolgen damit nicht zwingend erforderlich gewesen (Verweis u.a. auf VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017). Die Annahme der Revisionswerber, dass eine Präklusion nur eintreten könne, wenn eine doppelte Kundmachung erfolgt sei und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, sei unzutreffend. § 42 Abs. 3 AVG komme nur auf Präkludierte zur Anwendung und ermögliche ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gälten, eine verlorene Parteistellung wieder zu erlangen. Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag sei erkennbar, dass von den Revisionswerbern eine „quasi Wiedereinsetzung“ im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG beabsichtigt sei; die präkludierten Revisionswerber müssten daher im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen seien, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden. Die von den rechtsfreundlich vertretenen Revisionswerbern geltend gemachte Ortsabwesenheit - hinsichtlich des Erstrevisionswerbers aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz und hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers aufgrund seines weiteren Kanzleisitzes in K. - sei weder als unvorhergesehen noch als unabwendbar zu betrachten, sondern als geradezu erwartbares Ereignis. Die vom Zweitrevisionswerber weiters vorgebrachte krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Erhebung von Einwendungen könne zum einen der Erstrevisionswerber aufgrund einer bis zu Antragstellung auf Wiedereinsetzung nicht aktenkundigen Vertretungsvollmacht des Zweitrevisionswerbers für sich nicht in Anspruch nehmen; dass zum anderen der Zweitrevisionswerber selbst durch seine vorgebrachte Erkrankung dispositionsunfähig gewesen oder in seiner Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt gewesen wäre, dass er keinen anderen Vertreter hätte beauftragen können, sei nicht erkennbar (wird näher begründet). Ein Wiedereinsetzungsgrund liege in einem solchen Zusammenhang nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert gewesen wäre, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, entgegenzuwirken (Verweis auf VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133). Aufgrund der erfolgten doppelten Kundmachung der mündlichen Verhandlung sei auf die Frage der persönlichen Verständigung der Revisionswerber nicht mehr einzugehen gewesen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, die „Internetkundmachung“ habe erst durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Einzug in das AVG genommen. Der Erstrevisionswerber halte sich bereits seit vor dem Jahr 2013 im Ausland auf und habe daher nicht die Möglichkeit, von der physischen Amtstafel der Stadt I. seit dem Jahr 2013 Kenntnis zu erlangen. Damit sei fraglich, ob „für derartige Fallkonstellationen tatsächlich eine sogenannte doppelte Kundmachung“ vorliege, die „entsprechende Präklusionsfolgen auszulösen geeignet“ sei. Da der Erstrevisionswerber „von dieser Kundmachungsform und vom Anschlag auf der physischen Amtstafel der Stadt I[...] nie Kenntnis“ erlangt habe, stelle sich die Frage, „ob die doppelte Kundmachung per Internet auch für Personen gegeben und anwendbar“ sei, die „gar nicht die Möglichkeit haben oder nie die Möglichkeit hatten, von der physischen Amtstafel Kenntnis zu erlangen“. Weiters werde darauf hingewiesen, dass „noch vor einiger Zeit“ der Verwaltungsgerichtshof selbst ausgeführt habe, dass an die Internetkundmachung hohe Anforderungen zu richten seien (Verweis auf VwSlg. 17.384A/2008).

6        Die Revision ist unzulässig.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Voranzuschicken ist, dass die gegenständliche Revision betreffend den Zweitrevisionswerber kein Zulässigkeitsvorbringen enthält, weshalb sie sich auf diesen bezogen schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit als unzulässig erweist.

11       Hinsichtlich des Erstrevisionswerbers ist Folgendes auszuführen:

12       Das LVwG qualifizierte das Vorbringen der Revisionswerber als „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ nach § 42 Abs. 3 AVG; dagegen wendet sich der Erstrevisionswerber nicht.

13       Ob, wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochen, die „Internetkundmachung“ gemäß § 42 Abs. 1a AVG geeignet ist, hinsichtlich dauerhaft im Ausland lebender Personen die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG auszulösen, kann fallbezogen dahingestellt bleiben, da sich der Erstrevisionswerber jedenfalls nicht gegen die Beurteilung des LVwG wendet, er sei nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und es treffe ihn auch nicht kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.

14       In der Revision wird damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060199.L00

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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