TE Vwgh Beschluss 2022/10/24 Ra 2022/05/0087

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des F E in W, vertreten durch Dr. Markus Löscher, LL.M., Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Februar 2022, LVwG-AV-2135/001-2021, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt W; mitbeteiligte Partei: E Genossenschaft in P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde W Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Beschwerde in einer Angelegenheit nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstatteten. Beide beantragten unter näheren Ausführungen die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die vorliegende außerordentliche Revision führt in ihrem Punkt „IV. Revisionspunkte:“ aus, der Revisionswerber erachte sich in den subjektiven Rechten „Entscheidung durch die unzuständige Behörde (Magistrat statt Stadtsenat)“, „Entscheidung des LVwG vor Beginn der Entscheidungsfrist“ und „Aberkennung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Einhaltung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere des Brandschutzes“ verletzt.

8        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).

9        Mit dem Vorbringen der „Entscheidung des LVwG vor Beginn der Entscheidungsfrist“ soll offenbar eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden; damit legt der Revisionswerber aber keinen tauglichen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dar, sondern macht Revisionsgründe geltend (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140, 0141, oder 4.12.2018, Ra 2018/10/0189). Dies gilt auch für das Vorbringen zur „Entscheidung durch die unzuständige Behörde (Magistrat statt Stadtsenat)“.

10       Somit verbleibt - bei großzügiger Interpretation der geltend gemachten Revisionspunkte - als grundsätzlich tauglicher Revisionspunkt das Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Einhaltung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Brandschutz, und die Revisionszulässigkeitsbegründung ist nur insoweit zu prüfen (vgl. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, und erneut VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, jeweils mwN).

11       Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision in diesem Punkt lautet wie folgt:

„Darüber hinaus unterliegt das LVwG im gegebenen Einzelfall einer gravierenden Fehlbeurteilung aufgrund einer rechtlich relevanten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wodurch die Rechtssicherheit gefährdet ist (materielles Recht). Das LVwG hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH in die Beurteilung des unverhältnismäßigen Nachteils des Rw bei der Abweisung des Antrages auf aufschiebenden Wirkung nicht das Beschwerdevorbringen des Rw auf Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts des Brandschutzes miteinbezogen“.

12       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, oder auch 18.1.2022, Ra 2020/05/0138, jeweils mwN).

13       Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde diese Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0114, mwN). Eine Unvertretbarkeit der vorgenommenen Interessenabwägung legt der Revisionswerber nicht dar.

14       Insoweit pauschal ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung behauptet wird, ist dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN).

15       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG daher zurückzuweisen.

17       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050087.L02

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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