TE Vwgh Beschluss 2022/10/24 Ra 2022/03/0232

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. B S in L, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Juli 2022, Zlen. 1. LVwG-752517/13/ER und 2. LVwG-752518/13/ER, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 2021, gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. § 25 Abs. 3 WaffG dem Revisionswerber eine im Jahr 2017 ausgestellte Waffenbesitzkarte und einen im Jahr 1992 ausgestellten Waffenpass. Der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2021, mit welchem dem Revisionswerber gegenüber ein Waffenverbot ausgesprochen worden war, gab das Verwaltungsgericht unter einem statt und stellte das Verfahren ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

2        Begründend legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses zu Grunde, der Revisionswerber habe sein (ungeladenes) Luftdruckgewehr im Keller seines Hauses zumindest im Zeitraum vom 18. bis 25. Mai 2021 unsorgfältig verwahrt gehabt, wo es sein achtjähriger Sohn gefunden und damit „Selfies“ angefertigt habe. Die vom Revisionswerber zum Schießen verwendeten „Bleistamperl“ habe der Revisionswerber gänzlich frei zugänglich in seiner Werkstatt verwahrt, sodass der Sohn sogar eine Dose davon habe mitnehmen können. Dieser Umstand und die primäre Verantwortung des Revisionswerbers, sein Sohn hätte mit dem Gewehr nichts anrichten können, ließen befürchten, dass der Revisionswerber auch zukünftig das Gewehr nicht sorgfältig verwahren werde, weswegen von seiner mangelnden Verlässlichkeit auszugehen sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis, erkennbar nur gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte und den Waffenpass, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        In der demnach für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird lediglich geltend gemacht, „die Frage des § 25 Abs 3 WaffG iVm § 8 WaffG“ sei „im gegenständlichen Fall unrichtig gelöst und im Widerspruch zu den genannten Bestimmungen die Unverlässlichkeit bejaht“ worden.

8        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2021/03/0319, mwN). Diesen Anforderungen wird die dargestellte Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030232.L00

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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