TE Vwgh Beschluss 2022/10/24 Ra 2022/02/0194

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §6 Abs3
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des L in A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. August 2022, 405-4/4712/1/5-2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 24/2020, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 24/2020 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60,-- festgesetzt wurden.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60,-- festgesetzt wurden.

2        2.1. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden) herabsetzte, keine Kosten für das Beschwerdeverfahren festsetzte sowie aussprach, dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nunmehr € 50,-- betrage sowie, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.1. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden) herabsetzte, keine Kosten für das Beschwerdeverfahren festsetzte sowie aussprach, dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nunmehr € 50,-- betrage sowie, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt. Dabei habe er die in diesem Bereich außerhalb des Ortsgebietes durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 58 km/h überschritten. Die Geschwindigkeit sei mit einer näher bezeichneten geeichten mobilen Radarmessgerät von einem Polizeibeamten festgestellt worden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h sei von der belangten Behörde mit Verordnung zwischen Strkm. 6,3 und Strkm. 12,0 in beiden Fahrtrichtungen verordnet und durch Aufstellung von der Verordnung entsprechenden Straßenverkehrszeichen am Beginn und Ende dieses Bereiches gesetzeskonform kundgemacht worden. Die auf die Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung hinweisende Zusatztafel sei am Verkehrszeichen, das den Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung kundmache, unbestritten angebracht. Auch die Aufstellung von Wiederholungstafeln mit den entsprechenden Zusatztafeln sei unbestritten erfolgt.

4        2.3. Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung, wobei es u.a. ausführte, die Aufstellung der die Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichen sei durch Beamte der Polizeiinspektion Hallein vor Ort überprüft worden und auch im Straßeninformationssystem nachvollziehbar dokumentiert. Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen begründete das Verwaltungsgericht u.a., dass es von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof absehe, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Straße verordnet sei, auf welcher zahlreiche schwere Verkehrsunfälle durch überhöhte Geschwindigkeit dokumentiert und amtsbekannt seien; Kundmachungsmängel lägen nicht vor, weil die Verordnung durch Aufstellung der Verkehrszeichen bei Strkm. 6,3 und Strkm. 12,0 entsprechend kundgemacht sei. Auch die Zusatztafeln und Wiederholungszeichen seien gesetzeskonform angebracht. Der Revisionswerber habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Es sei ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weil ihm das Verkehrszeichen und auch die Wiederholungszeichen hätten auffallen müssen. Weiters führte das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung aus, der Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei beträchtlich, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führten. In Ansehung des § 32 Abs. 3 StGB, wonach die Strafe umso strenger zu bemessen sei, je größer die Gefährdung sei, die der Täter verschuldet habe, sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke begangen habe, auf welcher zahlreiche schwere Verkehrsunfälle dokumentiert seien. Es seien durchschnittliche Einkommensverhältnisse heranzuziehen. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts. Aufgrund der von der Behörde nicht berücksichtigten Unbescholtenheit sei die Strafe zu reduzieren gewesen. Aufgrund des beträchtlichen Unrechtsgehaltes aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Schutzinteresses der Verkehrssicherheit komme die Verhängung der Mindeststrafe nicht in Betracht, wobei das Verwaltungsgericht nicht übersehe, dass die Überschreitung von mehr als 40 km/h bereits vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafsatzes berücksichtigt worden sei. Eine weitere Strafreduktion komme aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht; die Strafe sei ohnehin im unteren Bereich bemessen.2.3. Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung, wobei es u.a. ausführte, die Aufstellung der die Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichen sei durch Beamte der Polizeiinspektion Hallein vor Ort überprüft worden und auch im Straßeninformationssystem nachvollziehbar dokumentiert. Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen begründete das Verwaltungsgericht u.a., dass es von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof absehe, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Straße verordnet sei, auf welcher zahlreiche schwere Verkehrsunfälle durch überhöhte Geschwindigkeit dokumentiert und amtsbekannt seien; Kundmachungsmängel lägen nicht vor, weil die Verordnung durch Aufstellung der Verkehrszeichen bei Strkm. 6,3 und Strkm. 12,0 entsprechend kundgemacht sei. Auch die Zusatztafeln und Wiederholungszeichen seien gesetzeskonform angebracht. Der Revisionswerber habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Es sei ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weil ihm das Verkehrszeichen und auch die Wiederholungszeichen hätten auffallen müssen. Weiters führte das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung aus, der Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei beträchtlich, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führten. In Ansehung des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, wonach die Strafe umso strenger zu bemessen sei, je größer die Gefährdung sei, die der Täter verschuldet habe, sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke begangen habe, auf welcher zahlreiche schwere Verkehrsunfälle dokumentiert seien. Es seien durchschnittliche Einkommensverhältnisse heranzuziehen. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts. Aufgrund der von der Behörde nicht berücksichtigten Unbescholtenheit sei die Strafe zu reduzieren gewesen. Aufgrund des beträchtlichen Unrechtsgehaltes aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Schutzinteresses der Verkehrssicherheit komme die Verhängung der Mindeststrafe nicht in Betracht, wobei das Verwaltungsgericht nicht übersehe, dass die Überschreitung von mehr als 40 km/h bereits vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafsatzes berücksichtigt worden sei. Eine weitere Strafreduktion komme aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht; die Strafe sei ohnehin im unteren Bereich bemessen.

5        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Die Revision erweist sich als unzulässig:

7        4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       4.2.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe eine unvertretbare Strafbemessung durchgeführt; dies deshalb, weil es gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen habe, indem es im Rahmen seiner Strafbemessung ausgeführt habe, dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Straße begangen worden sei; dies sei aber bereits der Grund für die Beschränkung der Geschwindigkeit von 100 km/h auf 60 km/h mittels Verordnung gewesen, weshalb diese Begründung nicht nochmals zur Begründung der Angemessenheit der Strafhöhe herangezogen werden könne.

11       Gemäß der Judikatur zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0011, mwN).Gemäß der Judikatur zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche , VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0011, mwN).

12       Es trifft zwar zu, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant war, jedoch stellte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Das konkrete Ausmaß der Überschreitung wurde vom Verwaltungsgericht weder als erschwerend herangezogen noch setzte es sich mit diesem wertend auseinander. Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2e StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag.Es trifft zwar zu, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant war, jedoch stellte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Das konkrete Ausmaß der Überschreitung wurde vom Verwaltungsgericht weder als erschwerend herangezogen noch setzte es sich mit diesem wertend auseinander. Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag.

13       4.2.2. Darüber hinaus macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision im Umfang der Strafbemessung geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Unbescholtenheit im Rahmen der Spezialprävention nicht berücksichtigt; ein Unbescholtener habe seine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten unter Beweis gestellt, sodass die Spezialprävention als Strafzumessungsgrund nur dann in Betracht komme, wenn sich dies mit dem Hinweis auf gleichartige Vorstrafen hinreichend begründen lasse, was etwa bei zwei einschlägigen Vorstrafen der Fall sei. Auch generalpräventive Erwägungen sprächen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine weitere Strafreduktion, jedoch habe auch dieses Element bereits der Gesetzgeber bei der Schaffung des qualifizierten Straftatbestandes berücksichtigt. Spezial- und Generalprävention fänden sich im Übrigen nicht im Text des § 19 VStG. Überdies komme das Übersehen von Verkehrszeichen täglich vor und begründe für sich noch keine grobe Fahrlässigkeit; § 5 Abs. 1 VStG definiere die Grade der Fahrlässigkeit nicht, weshalb auf § 6 Abs. 3 StGB zurückgegriffen werden müsse. Die Annahme grober Fahrlässigkeit sei verfehlt, zu § 6 Abs. 3 StGB gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.4.2.2. Darüber hinaus macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision im Umfang der Strafbemessung geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Unbescholtenheit im Rahmen der Spezialprävention nicht berücksichtigt; ein Unbescholtener habe seine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten unter Beweis gestellt, sodass die Spezialprävention als Strafzumessungsgrund nur dann in Betracht komme, wenn sich dies mit dem Hinweis auf gleichartige Vorstrafen hinreichend begründen lasse, was etwa bei zwei einschlägigen Vorstrafen der Fall sei. Auch generalpräventive Erwägungen sprächen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine weitere Strafreduktion, jedoch habe auch dieses Element bereits der Gesetzgeber bei der Schaffung des qualifizierten Straftatbestandes berücksichtigt. Spezial- und Generalprävention fänden sich im Übrigen nicht im Text des Paragraph 19, VStG. Überdies komme das Übersehen von Verkehrszeichen täglich vor und begründe für sich noch keine grobe Fahrlässigkeit; Paragraph 5, Absatz eins, VStG definiere die Grade der Fahrlässigkeit nicht, weshalb auf Paragraph 6, Absatz 3, StGB zurückgegriffen werden müsse. Die Annahme grober Fahrlässigkeit sei verfehlt, zu Paragraph 6, Absatz 3, StGB gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

14       Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers.Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers.

15       Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen (vgl. VwGH 13.2.1991, 91/03/0014, mwN). Inwiefern die über den Revisionswerber verhängte Strafe, die sich ohnehin im unteren Bereich des bis € 2.180,-- reichenden Strafrahmens bewegt, weiter zu reduzieren wäre, stellt die Revision nicht dar, sodass die Revision nicht von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 30.9.2021, Ra 2021/02/0195; zur Berücksichtigung der Spezialprävention bei Geschwindigkeitsübertretungen, die einer Herabsetzung der Geldstrafe entgegensteht vgl. z.B. VwGH 18.9.1991, 91/03/0043).Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , beispielsweise VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen vergleiche , VwGH 13.2.1991, 91/03/0014, mwN). Inwiefern die über den Revisionswerber verhängte Strafe, die sich ohnehin im unteren Bereich des bis € 2.180,-- reichenden Strafrahmens bewegt, weiter zu reduzieren wäre, stellt die Revision nicht dar, sodass die Revision nicht von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt vergleiche , VwGH 30.9.2021, Ra 2021/02/0195; zur Berücksichtigung der Spezialprävention bei Geschwindigkeitsübertretungen, die einer Herabsetzung der Geldstrafe entgegensteht vergleiche , z.B. VwGH 18.9.1991, 91/03/0043).

16       Soweit der Revisionswerber rügt, dass § 19 VStG weder die General- noch die Spezialprävention als Strafbemessungskriterien enthalte und diese daher vom Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen darf (vgl. bereits u.a. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).Soweit der Revisionswerber rügt, dass Paragraph 19, VStG weder die General- noch die Spezialprävention als Strafbemessungskriterien enthalte und diese daher vom Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen darf vergleiche , bereits u.a. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

17       4.2.3. Soweit der Revisionswerber bestreitet, dass er die Übertretung grob fahrlässig begangen habe und fehlende Judikatur zu § 6 Abs. 3 StGB moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN; zu § 6 Abs. 3 StGB vgl. im Übrigen VwGH 5.1.2021, Ra 2020/10/0028, mwN).4.2.3. Soweit der Revisionswerber bestreitet, dass er die Übertretung grob fahrlässig begangen habe und fehlende Judikatur zu Paragraph 6, Absatz 3, StGB moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern vergleiche , z.B. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN; zu Paragraph 6, Absatz 3, StGB vergleiche , im Übrigen VwGH 5.1.2021, Ra 2020/10/0028, mwN).

18       4.2.4. Sofern in der Revision weiters ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG geltend gemacht wird, weil das Verwaltungsgericht den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses übernommen habe, ohne die verletzte Verwaltungsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO um die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung zu ergänzen, genügt es, darauf hinzuweisen, da

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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