TE Vwgh Beschluss 1996/2/27 96/04/0039

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §73 Abs2;
GewO 1994 §337;
VwGG §27;
WStV 1968 §48;
WStV 1968 §80;
WStV 1968 §88;
WStV 1968 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des E in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Berufungssenat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Zuweisung eines Standplatzes auf einem Markt, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen erging über das Ersuchen des Beschwerdeführers um Zuweisung eines Standplatzes für den Christkindlmarkt 1995 und 1996 sowie für bestimmte Adventmärkte in Wien eine vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnete Erledigung des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 59, wonach dieses Ansuchen "vorgemerkt" worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, über welche der Berufungssenat der Stadt Wien bisher nicht entschieden habe, weshalb die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle geht, wenn der Partei nicht innerhalb dieser Frist der Bescheid zugestellt wird, auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. N. F.

Nr. 12.123/A, ausgesprochen, aus den dort im einzelnen angeführten Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung ergebe sich, daß der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wozu zufolge § 337 GewO 1994 auch die Angelegenheiten des Marktrechtes zählen, dem Gemeinderat als oberstem Organ in der Weise untersteht, daß dem Gemeinderat sowohl das Weisungs- als auch das Aufsichtsrecht zukommt. Der Wiener Gemeinderat kann daher im Wege eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden.

Da bisher ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat nicht gestellt worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG schon aus diesem Grund nicht gegeben. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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