TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/27 93/05/0240

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

GewO 1973 §248a;
GewO 1973 §248e;
SAG §11 Abs1;
SAG §22 Abs1 liti;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der S in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. August 1993, Zl. R/4-M-686/42, betreffend eine Strafsache nach dem Sonderabfallgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum vom 16. November 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegenüber der Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als im Sinne des § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtl. Geschäftsführerin) der B Ges.m.b.H., in S, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit von 12.4.1990 bis 11.7.1990 im Standort S die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers entgegen dem § 11 Sonderabfallgesetz ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes ausgeübt hat, indem diese Gesellschaft Sonderabfälle wie im beiliegenden Verzeichnis angeführt gesammelt hat.

Übertretungsnorm: § 22 Abs. 1 lit. i Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/83 i.d.F. BGBl. Nr. 256/89

Strafnorm: § 22 Abs. 1 Sonderabfallgesetz

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 100.000.-

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Vorgeschriebener Kostenbeitrag: S 10.000.-

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950."

Das als "Beiblatt" zu diesem Straferkenntnis bezeichnete "Verzeichnis" lautet wie folgt:

"Am 12.4.1990    800 kg Altöl von Fa. L

                 (SchlüsselNr. 54102)

       "         400 kg ölhältige Abfälle u. Ölfilter

                 (SchlNr. 54928) von Fa. O

       "         1550 kg Altöl (SchlNr. 54102) von Fa. W

       "         200 kg Nitroverdünnung (SchlNr. 55359) von

                 Fa. C

       "         200 kg Klemtex Reinigungsmittel (SchlNr. 52402)

                 von Fa. G

       "         1400 kg Altöl (SchlNr. 54102) von Fa. C

       "         800 kg Altöl (SchlNr. 54102) von Fa. LA

       "         240 kg Ölfilter (SchlNr. 54928) von Fa. P

am 28.5.1990     0,2 m3 ölhältige Abfälle (SchlNr. 54928) von

                 Fa. L

am  7.6.1990     0,4 m3 ölhältige Abfälle u. Filter

                 (SchlNr. 54928) von Fa. H

                 400 kg Altöl (SchlNr. 54102) von Fa. H

am 11.7.1990     200 kg ölhältige Abfälle (SchlNr. 54928) von

                 Fa. WA

       "         240 kg ölhältige Abfälle (SchlNr. 54928) von

                 Fa. L

       "         1000 kg Altöl (SchlNr. 54102) von Fa. WA

       "         400 kg ölhältige Abfälle (SchlNr. 54928) von

                 Fa. O

       "         400 kg Lackreste (SchlNr. 55502) von Fa. WI

       "         1000 kg Altöl (SchlNr. 54102) von Fa. W

       "         900 kg Altöl (SchlNr. 54102) von unbekannter Fa.

       "         200 kg ölhältige Abfälle (SchlNr. 54928) von

                 Fa. K

       "         200 kg Fixierbad (SchlNr. 52707) von

                 Fa. Qu

       "         400 kg Entwickler (SchlNr. 52723) von

                 Fa. Qu

In der Begründung wurde ausgeführt, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt durch die Kontrolle des Amtes der Nö Landesregierung und die im Akt befindlichen Kopien der Begleitscheine erwiesen sei und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Rechtfertigung vom 5. November 1990 diesen Sachverhalt zugegeben, aber geltend gemacht, die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt zu haben. Die Beschwerdeführerin hätte sehr wohl vom Erfordernis einer Erlaubnis gewußt und trotz dieses Wissens die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers ausgeübt.

Dem Straferkenntnis war eine Aufforderung zur Rechtfertigung vorausgegangen, in welcher der Beschwerdeführerin die Sammlung der oben angeführten Abfälle zur Last gelegt wurde. Anläßlich einer Niederschrift vom 5. November 1990 erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie den ihr zur Last gelegten Tatbestand zugebe, aber betone, daß die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt worden wären.

In ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, daß sie bereits im Jahr 1984 um die Erlaubnis zur Sammlung von Sonderabfällen angesucht habe. Mit 1. April 1989 sei um die Erteilung einer Konzession für die Sonderabfallsammlung angesucht worden, innerhalb der sechsmonatigen Frist darüber aber nicht entschieden worden. Nunmehr sei ein Ansuchen gemäß § 15 AWG bei der Nö Landesregierung anhängig. Wörtlich heißt es: "Also betraf unsere Tätigkeit nur mehr den Sonderabfallsammler und nicht mehr den Beseitiger". Mit Bescheid vom 20. Februar 1991 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof (nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof) mit Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0299, Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Grund der Aufhebung war, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fakten vom 11. Juli 1990 nicht habe gegen das Sonderabfallgesetz verstoßen können, weil mit Inkrattreten des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, das Sonderabfallgesetz außer Kraft getreten sei. In diesem Erkenntnis wurde auch ausgeführt, daß angesichts der für die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abfallwirtschaftsgesetz günstigeren Strafdrohung des Sonderabfallgesetzes dessen Strafbestimmungen auch nach deren Außerkrafttreten hinsichtlich des während ihrer Wirksamkeit gesetzten Verhaltens zufolge der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VStG mit Recht angewendet worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. November 1990 insofern Folge, als im Spruch der Tatzeitraum bis zum 30. Juni 1990 eingeschränkt wurde; die Auflistung der Sonderabfälle, wegen deren Sammlung die Bestrafung erfolgte, wurde um die Fakten vom 11. Juli 1990 gekürzt und die Geldstrafe auf S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt. Zur Begründung, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen wurde, wurde auf die Begründung im Bescheid der Berufungsbehörde vom 20. Februar 1991 verwiesen. Für die Bemessung der Geldstrafe der Höhe nach sei in Betracht gezogen worden, daß weniger Tatbestände nach dem Sonderabfallgesetz bestraft wurden. Die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle wurde als mildernd berücksichtigt.

Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden. Sie begehrt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu dieser Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Punkten 1 und 9 der Beschwerde:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 VStG dargetan, daß die belangte Behörde hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1990 gesetzten Straftaten die Strafbestimmung des Sonderabfallgesetzes zu Recht angewendet hat. Davon, daß das Sammeln umweltrelevanter Stoffe ohne Genehmigung seit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgeseztes überhaupt nicht strafbar sein soll, kann keine Rede sein. Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1959, VfSlg. Nr. 3562, betraf ein Zeitgesetz, dessen Strafnorm nur für eine bestimmte Zeit galt, nach deren Außerkrafttreten es - anders als im vorliegenden Fall - keine Strafbestimmung mehr für Taten gleicher Art mehr gab; unter Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, S. 25 und auf das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1957, Slg. Nr. 4275/A, wurde dort ausgeführt, daß kein Grund bestehe, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt habe, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist.

Vielmehr berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, daß ein etwaiges, nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 695).

Zu den Punkten 2 und 10 der Beschwerde:

Die Behörden haben als Übertretungsnorm i.S.d. § 44a Z. 2 VStG § 22 Abs. 1 lit. i Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/83 i. d.F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 373/1986 (= Altölgesetz 1986), BGBl. Nr. 376/1988 und BGBl. Nr. 256/1989 (im folgenden: SAG), herangezogen. Danach ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 11 SAG die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers oder Sonderabfallbeseitigers ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes ausübt. Sonderabfallbeseitiger ist gemäß § 3 Abs. 4 SAG derjenige, der Sonderabfälle verwertet, ablagert oder sonst behandelt; Sonderabfallsammler ist gemäß Abs. 3 leg. cit. der, der Sonderabfälle abholt oder entgegennimmt; nicht als Sonderabfallsammler gilt, wer Sonderabfälle im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers nur befördert und hierzu nach den einschlägigen gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen befugt ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 SAG bedarf derjenige, der die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers ausüben will, unbeschadet einer Berechtigung nach anderen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. § 11 Abs. 5 SAG lautet wie folgt:

"Wenn die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers oder Sonderabfallbeseitigers nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst aufweist, ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Dieser Geschäftsführer bedarf gleichfalls einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und Abs. 4."

Die Beschwerdeführerin wurde aber nicht wegen der Nichteinholung einer - GLEICHFALLS erforderlichen - Erlaubnis für einen Geschäftsführer nach § 11 Abs. 5 SAG, sondern deshalb bestraft, weil die von ihr vertretene Kapitalgesellschaft die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers ausübte, ohne die im § 11 Abs. 1 SAG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Von einer Verletzung des § 44a Z. 2 VStG kann somit keine Rede sein.

Zu den Punkten 3 und 11 der Beschwerde:

Berechtigt ist die Beschwerde allerdings, soweit auch die Sammlung von Altöl von der Bestrafung erfaßt wurde. Von den 11 im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Produkten (zu 3 Tatzeitpunkten) handelt es sich in 5 Fällen um Altöl, wobei aus der Schlüsselnummer 54 102 der ÖNORM S 2100 zu entnehmen ist, daß diese Altöle keine gefährlichen Abfälle sind (vgl. jetzt die Abfallnachweisverordnung BGBl. Nr. 65/1991, § 4 Abs. 2 Z. 1). Es dürfte sich um jene Altöle handeln, hinsichtlich derer gemäß dem mit Art. II Altölgesetz 1986 geänderten § 1 Abs. 4 Z. 1 SAG das SAG nicht Anwendung findet, zumal die Beschwerdeführerin ja nicht wegen Beseitigung (§ 3 Abs. 4 SAG), sondern wegen Sammlung (§ 3 Abs. 3 SAG) dieses Altöls bestraft wurde. Hinsichtlich der 5 Fälle des Sammelns von Altölen hätte die belangte Behörde daher nicht mit einer Bestrafung nach dem SAG vorgehen dürfen.

Zu den Punkten 4 und 11 der Beschwerde:

Zu Recht ist die belangte Behörde aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen, daß das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen als Sammler i. S.d. § 3 Abs. 3 erster Satz SAG und nicht etwa als Beförderer i. S.d. zweiten Satzes dieser Bestimmung aufgetreten ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsstrafverfahren die Sammlertätigkeit vorgehalten und sie hat diese Tätigkeit ausdrücklich zugegeben. In ihrer Berufung legte die Beschwerdeführerin zwar ausführlich ihre erfolglosen bzw. nicht erledigten Ansuchen um Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen dar, ohne jedoch auch nur zu erwähnen, daß sie in Wahrheit gar keine Tätigkeit als Sammler ausgeübt hätte. Sie bestand im Gegenteil darauf, Abfallsammler und nicht Abfallbeseitiger zu sein; von einer bloßen Beförderungstätigkeit war in der Berufung keine Rede.

Auffällig ist, daß sämtliche Auftragsbestätigungen, die die Beschwerdeführerin der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angeschlossen hat, und die stets den Satz: "Wir beauftragen hiermit die Firma O mit dem Transport unseres Sonderabfalles zur EBS Simmering" enthalten, aus dem Jahre 1991 stammen. In einer im August 1990 erstatteten Meldung gemäß § 4 der Sonderabfallnachweisverordnung an die belangte Behörde deklariert sich die Beschwerdeführerin selbst als Sonderabfallsammler, während eine Firma R. hinsichtlich des Altöles und die EBS Simmering hinsichtlich anderer Abfälle Sonderabfallbeseitiger sein soll.

Diesbezüglich versagt auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin: Sie kann sich auf keine Verfahrensbestimmung berufen, wonach die Berufungsbehörde gehalten gewesen wäre, mit ihrer neuerlichen Entscheidung (nach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) weiterhin zuzuwarten; im übrigen hat die Berufungsbehörde in diesen vier Monaten zunächst, dem Einwand der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, den UVS Niederösterreich mit der Sache befaßt, der sich allerdings, wie aus seinem Schreiben vom 24. Mai 1993 hervorgeht, unter Hinweis auf Art. IX Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988, BGBl. Nr. 685, für unzuständig erachtete. Schließlich zeigen die nunmehr mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden, daß die Beschwerdeführerin offenkundig gar nicht im Stande gewesen wäre, eine bloße Beförderungstätigkeit im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers hinsichtlich der ersten Jahreshälfte 1990 nachzuweisen.

Zu den Punkten 5, 8 und 14 der Beschwerde:

Bestraft wurde die Beschwerdeführerin, weil das von ihr vertretene Unternehmen die Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne Erlaubnis ausgeübt habe. Das Merkmal "ohne Erlaubnis" kann nur erfüllt werden, wenn eine Erlaubnis überhaupt gefordert ist. Diese Erlaubnis sieht § 11 Abs. 1 SAG vor; daß diese Erlaubnis durch eine Erlaubnis gemäß § 248a GewO 1974 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 wegen § 248e leg. cit. substituiert werden kann, spielt aber deswegen keine Rolle, weil sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Erlaubnis nach § 248a GewO berufen hat. Da somit die hier geforderte Erlaubnis nicht ersetzt wurde, hat die Beschwerdeführerin den Straftatbestand nach § 22 Abs. 1 lit. i i.V.m. § 11 Abs. 1 SAG erfüllt; ob sie AUCH wegen unbefugter Gewerbeausübung zu bestrafen gewesen wäre, ist hier nicht zu untersuchen.

Zu den Punkten 6 und 12 der Beschwerde:

Da der angefochtene Bescheid mit der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der vorgenommenen Strafzumessung entbehrlich. Die Beschwerdeführerin dürfte allerdings, soweit sie einen "Ermessenesexzeß" geltend macht, nicht vom aktuellen Strafrahmen (bis S 500.000,--) ausgegangen sein. Allein dieser Strafrahmen ist heranzuziehen, die Behörde hatte weder auf das Tagessatzsystem nach dem Strafgesetzbuch noch auf Strafsätze der GewO Bedacht zu nehmen.

Zu den Punkten 7 und 13 der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Sammlertätigkeit am 12. April, 28. Mai und 7. Juni 1990 bestraft. Eine Bestrafung für Tätigkeiten in der Zeit zwischen dem 1. und 3. Mai 1990 erfolgte nicht, sodaß schon deshalb auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, welches sich auf den zuletzt genannten Tatzeitraum bezog, nicht Bedacht genommen werden mußte. Von einer Doppelbestrafung kann somit keine Rede sein.

Zu Punkt 12 der Beschwerde:

Die belangte Behörde hat als Ort der Begehung der Tat durch die gemäß § 9 Abs. 1 VStG herangezogene Beschwerdeführerin den Firmensitz gewählt, der sich laut dem vorgelegten Handelsregisterauszug in Hart (Marktgemeinde St. Georgen) befindet. In der Beschwerde wird behauptet, daß "eine Ausübung" am Betriebsstandort Amstetten, S-Straße 3, erfolgt sei, sodaß auch diesbezüglich § 44a VStG nicht eingehalten werde.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird u.a. gefordert, daß die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststehen muß, daß also die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird allerdings nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschieden zu messendes Erfordernis sein (Hauer-Leukauf aaO, 937 f). Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, daß der Spruch des Straferkenntnisses eine Verwechslungsmöglichkeit geboten hätte. Zu Recht wurde "Hart" als Tatort angenommen, weil der Sitz der Kapitalgesellschaft jener Ort ist, an dem die Geschäftsleitung verpflichtet ist, um die Erlaubnis anzusuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1983, Zl. 81/04/0188).

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die belangte Behörde allein deswegen ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete, weil sie auch das Sammeln von Altöl der Strafbestimmung des § 22 Abs. 1 lit. i SAG unterstellte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050240.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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