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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer bereits aufgehobenen Bestimmung des Sbg RaumOG 2009 mangels tauglichen PrüfungsgegenstandsRechtssatz
Der VfGH hob - nach Einbringung des vorliegenden Antrages - mit E v 30.06.2022, G366/2021, §31 Abs2 Z5 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 und §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 verfassungswidrig war. Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.Der VfGH hob - nach Einbringung des vorliegenden Antrages - mit E v 30.06.2022, G366/2021, §31 Abs2 Z5 Sbg ROG 2009 in der Fassung Sbg Landesgesetzblatt 82 aus 2017, und §86 Abs15 Sbg ROG 2009 in der Fassung Sbg Landesgesetzblatt 62 aus 2021, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 Sbg ROG 2009 in der Fassung Sbg Landesgesetzblatt 82 aus 2017, verfassungswidrig war. Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnsitz Zweit-, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G290.2020Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022