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000Norm
BudgetbegleitG 2007Rechtssatz
Der Umstand, dass gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 idF seit dem BudgetbegleitG 2007 Wertpapiere und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, um das Deckungserfordernis zu erfüllen, "ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen" müssen, steht der in § 14 Abs. 8 EStG 1988 ausdrücklich auf Rückstellungen für Zusagen von Kostenersätzen (für Pensionsverpflichtungen eines Dritten) erstreckten Verpflichtung zur Wertpapierdeckung iSd § 14 EStG 1988 nicht entgegen; diesfalls dient die Wertpapierdeckung der Besicherung der Kostenersatzverpflichtung gegenüber dem Dritten und damit mittelbar der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen.Der Umstand, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung seit dem BudgetbegleitG 2007 Wertpapiere und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, um das Deckungserfordernis zu erfüllen, "ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen" müssen, steht der in Paragraph 14, Absatz 8, EStG 1988 ausdrücklich auf Rückstellungen für Zusagen von Kostenersätzen (für Pensionsverpflichtungen eines Dritten) erstreckten Verpflichtung zur Wertpapierdeckung iSd Paragraph 14, EStG 1988 nicht entgegen; diesfalls dient die Wertpapierdeckung der Besicherung der Kostenersatzverpflichtung gegenüber dem Dritten und damit mittelbar der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150017.J03Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022