RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2020/15/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Mangels eines plausiblen gemeinen Wertes des einzelnen Wirtschaftsgutes "Firmenwert" kann es zu keiner Aufwertung nach § 18 Abs. 2 KStG 1988 kommen. Dieses Auslegungsergebnis zu § 18 Abs. 2 KStG 1988 bestätigt auch eine Bedachtnahme auf die ErlRV zum KStG 1988, 622 BlgNR 17. GP 21. Darin wird zu Abs. 2, der die Beendigung der Körperschaftsteuerfreiheit regelt, ausdrücklich festgehalten, dass ein selbstgeschaffener Firmenwert nicht anzusetzen ist (wie im Übrigen auch die ErlRV zur komplementären Bestimmung des § 18 Abs. 1 KStG 1988 bestätigen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150020.L07

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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