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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Rechtssatz
Aus § 192 BAO ergibt sich, dass im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid der Beteiligten einer gemeinschaftliche Einkünfte erzielenden Personengemeinschaft die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle (von Zuschlägen nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 abgesehen) nicht mit einem anderen Betrag angesetzt werden dürfen, als sich dies aus dem Feststellungsbescheid nach § 188 BAO ergibt (vgl. VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).Aus Paragraph 192, BAO ergibt sich, dass im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid der Beteiligten einer gemeinschaftliche Einkünfte erzielenden Personengemeinschaft die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle (von Zuschlägen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 abgesehen) nicht mit einem anderen Betrag angesetzt werden dürfen, als sich dies aus dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO ergibt vergleiche VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150020.L02Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023