TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/13 Ra 2020/21/0427

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs5
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57 Abs2
FrPolG 2005 §66
FrPolG 2005 §66 Abs1
FrPolG 2005 §66 Abs2
NAG 2005 §55 Abs3
StGB §104a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. StGB § 104a heute
  2. StGB § 104a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 104a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 104a gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 104a gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M B K, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020, I403 2234030-1/3E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein bulgarischer Staatsangehöriger, ist seit dem 1. Dezember 2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

2        Nach einer Personenkontrolle am 4. Juni 2020 wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn wegen des Fehlens ausreichender Existenzmittel eine Ausweisung zu erlassen.

3        Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 nahm der Revisionswerber dazu Stellung. Er brachte vor, dass er im Dezember 2016 zur Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei. Er habe zwei Söhne in Österreich, die ihn mit etwa 200 € monatlich unterstützten, deren Adressen er jedoch nicht kenne. In den Jahren 2017 und 2018 habe er für ungefähr acht Monate bei einem Mann gearbeitet, der die Dokumente des Revisionswerbers benützt habe, um diverse Betrugsdelikte durchzuführen. Dazu sei bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren anhängig, für das er in Österreich bleiben müsse. Er wohne in einem Notquartier für Obdachlose.

4        Mit Bescheid des BFA vom 9. Juli 2020 wurde der Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, wobei ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde.

5        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, dass er Opfer und Zeuge von Menschenhandel im Sinn des § 104a StGB sei. Ein diesbezügliches Strafverfahren sei aktuell anhängig. Am 31. Jänner 2019 sei eine Anzeige u.a. wegen § 104a StGB erfolgt, am 14. Juli 2020 habe eine Zeugenvernehmung des Revisionswerbers durch das Landeskriminalamt, Ermittlungsbereich Menschenhandelsbekämpfung, stattgefunden. Zeugen oder Opfern von Menschenhandel sei gemäß § 57 AsylG 2005 ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ zu erteilen. Unionsbürger seien insoweit aufenthaltsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als Drittstaatsangehörige; bei Vorliegen der Opfereigenschaft nach § 104a StGB sei daher von der Unzulässigkeit der Ausweisung auszugehen. Von hoher Bedeutung sei dabei die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit des Revisionswerbers vor den Tätern und deren Netzwerken. In Bulgarien wäre er vor einem „erneuten Opferwerden“ und vor möglicher Vergeltung nicht sicher.

6        Aus der von einer Rechtsanwältin eingebrachten Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die der Beschwerde beigelegt wurde, geht hervor, dass dem Revisionswerber und seiner Lebensgefährtin M., die damals obdachlos waren, im März/April 2017 vom Erstbeschuldigten Arbeit angeboten wurde. Tatsächlich habe der Revisionswerber dann für ein bis zwei Monate auf verschiedenen Baustellen Gelegenheitsarbeiten erledigt und dafür 40 bis 50 € pro Tag erhalten. Danach hätten er und M. von einem Taschengeld in Höhe von ca. 10 € pro Woche gelebt. Als sie dann in der Wohnung des Erstbeschuldigten gelebt hätten, habe ihnen dieser (allerdings unzureichende) Lebensmittel gegeben. Der Erstbeschuldigte habe dem Revisionswerber und der M. alle Unterlagen zu ihren Bankkonten weggenommen und in der Folge darüber verfügt. Er habe die M. als Putzfrau bei der Sozialversicherung angemeldet, obwohl diese nie als Putzfrau gearbeitet habe. Er habe den Revisionswerber und M. dazu gebracht, auf ihre Rechnung für ihn Handys und Möbel zu kaufen. Im August 2018 habe er der M. Säure in die Augen getropft, woraufhin sie im AKH behandelt worden sei und nach wie vor Schmerzen verspüre; im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass auf ihr Konto, zu dem sie keinen Zugang gehabt habe, Versicherungsleistungen einer privaten Krankenversicherung ausbezahlt worden seien. Ende August 2018 habe der Erstbeschuldigte mit Hilfe eines unbekannten weiteren Mannes den Daumen der linken Hand der M. mit „einem Beil oder ähnlichem“ abgetrennt. Davor sei ihr gedroht worden, dass der Revisionswerber getötet würde, falls sie das nicht über sich ergehen lasse. Sie sei nach der Abtrennung des Daumens ohnmächtig geworden und danach offenbar mit dem Rettungshelikopter in das AKH geflogen und operiert worden. Als der Revisionswerber und M. sich in weiterer Folge geweigert hätten, Urkunden und Papiere zu unterschreiben, seien sie vom Erstbeschuldigten und vier weiteren Männern massiv bedroht worden. Erst danach habe M. dem Revisionswerber erzählt, was ihr angetan worden sei, und die beiden hätten schließlich die Wohnung des Erstbeschuldigten verlassen und Hilfe gesucht.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

8        Es stellte fest, dass der Revisionswerber in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien als Opfer u.a. von Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch, Nötigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie Menschenhandel, zugleich aber auch als Beschuldigter wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs geführt werde. Der Revisionswerber sei bereits vom Landeskriminalamt (LKA) sowohl als Opfer als auch als Beschuldigter einvernommen worden. Seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet sei aus Sicht des - vom Bundesverwaltungsgericht um Stellungnahme ersuchten - LKA zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht mehr erforderlich. Die Ersteinschätzung des LKA ergebe, dass das Delikt des Menschenhandels zum Nachteil des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht im Raum stehe.

9        In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber nicht die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG erfülle. Ein solches Aufenthaltsrecht könne er auch von seinen beiden Söhnen nicht ableiten.

10       Das Vorliegen der Opfereigenschaft in Bezug auf Menschenhandel - das im Anwendungsbereich des § 57 AsylG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung führen würde - sei im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG zu berücksichtigen. Aus der eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung LKA, gehe aber hervor, dass die Anwesenheit des Revisionswerbers im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit dem Straftatbestand Menschenhandel nicht erforderlich sei. Unter diesen Umständen wäre dem Revisionswerber auch dann, wenn er Drittstaatsangehöriger wäre, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Aus der Stellungnahme des LKA ergebe sich auch, dass nach dessen Ersteinschätzung ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers das Delikt des Menschenhandels zu seinem Nachteil gar nicht vorliege.

11       Der Umstand, dass der Revisionswerber in einem anhängigen Ermittlungsverfahren u.a. als Opfer von Menschenhandel geführt werde, begründe auf Grund des erhobenen Sachverhalts im Rahmen der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sohin nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung.

12       Auch sonst könne die Interessenabwägung nicht zugunsten des Revisionswerbers ausgehen. Er sei während seines Aufenthalts in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe überdies gegen diverse fremden- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen.

13       Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

14       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

15       Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zum einen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts von offenen Fragen in Zusammenhang mit der Opfereigenschaft des Revisionswerbers in Bezug auf Menschenhandel von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht und zur amtswegigen Ermittlungspflicht abgewichen sei; zum anderen wird vorgebracht, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 fehle.

16       Es steht jedoch außer Zweifel, dass § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nur auf (nicht begünstigte) Drittstaatsangehörige, nicht aber auf Unionsbürger anwendbar ist (vgl. insbesondere § 54 Abs. 1 und 5 AsylG 2005; vgl. idS - hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger - auch VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, Rn. 9; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103, Rn. 10). Sollte ein Unionsbürger die materiellen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - Notwendigkeit eines Aufenthaltsrechts zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel - erfüllen, so könnte sich eine Ausweisung allerdings nach § 66 FPG als unzulässig erweisen.

17       Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach der in § 57 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Einholung einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion verneint. Im Hinblick darauf durfte es davon ausgehen, dass der Revisionswerber als Zeuge im Strafverfahren nicht mehr benötigt wurde. Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche hätte er als Unionsbürger erforderlichenfalls auch nach einer Ausweisung wieder einreisen können. Vor diesem Hintergrund trifft es zu, dass das anhängige Strafverfahren für sich genommen noch nicht der Ausweisung entgegenstand.

18       Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde allerdings auch vorgebracht, dass er in Bulgarien vor den Tätern und ihren Netzwerken nicht sicher wäre. Angesichts der aus der mit der Beschwerde übermittelten Sachverhaltsdarstellung zu entnehmenden schweren Tatvorwürfe, die mittlerweile im Übrigen zu einer (nicht rechtskräftigen) Verurteilung des erwähnten „Erstbeschuldigten“ u.a. wegen des Verbrechens des Menschenhandels geführt haben (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2022, 41 Hv 69/21x), war eine solche Gefahr, die zutreffendenfalls im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen hätte können, jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte zu diesem Themenkomplex daher weitere Ermittlungen vornehmen und zweckmäßigerweise auch eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme insbesondere des Revisionswerbers und seiner Lebensgefährtin durchführen müssen.

19       Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

20       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Oktober 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210427.L00

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten