RS Vfgh 2022/9/20 E622/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Anordnung der Außerlandesbringung eines Staatsangehörigen von Syrien nach Malta im Rahmen eines Dublin-Verfahrens; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nimmt zwar den Umstand in den Blick, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Malta mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in Haft genommen zu werden. Das BVwG unterlässt es in der Folge aber gänzlich, sich mit den maßgeblichen Haftbedingungen in Malta auseinanderzusetzen, ungeachtet dessen, dass die vom BVwG selbst herangezogenen Länderinformationen diese ausführlich problematisieren und der Beschwerdeführer mit näherer Begründung insofern eine Verletzung seiner Rechte geltend macht.

Der VfGH übersieht nicht, dass der EGMR in vergleichbaren Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen in Malta zwar teilweise in Hinblick auf die sanitären und hygienischen Zustände kritisiert, aber darin keine Verletzung von Art3 EMRK gesehen hat. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des EGMR (11.06.2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl 6865/19) und der eine maßgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie darlegenden aktuellen Länderinformationen belastet aber das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit Willkür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Außerlandesbringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E622.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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