RS Vfgh 2022/9/20 E374/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen Staatsangehörigen von Nigeria, mangelhafte Auseinandersetzung mit der Fehlbildung der Lippe eines Minderjährigen im Hinblick auf die Situation von Kindern mit Behinderung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt zunächst unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Länderinformationen aus, dass die ihm vorliegende Beschwerde richtigerweise unter Bezugnahme auf die Lippenspalte des Beschwerdeführers auf die teilweise sehr problematische Lage unter anderem von Kindern, die eine Behinderung haben, hinweist. Die Würdigung des BVwG, wonach die Fehlbildung der Lippe des Beschwerdeführers als im Hinblick auf "Art und Sichtbarkeit" lediglich aus "kosmetischer Sicht störend", nicht aber geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, stützt das BVwG offensichtlich auf ein im Verwaltungsakt einliegendes 3 x 4 cm großes Foto des Beschwerdeführers, das sich am Speicherauszug über die Gewährleistung der vorrübergehenden Grundversorgung vom 07.12.2021 befindet. Weder ist in den Verfahrensakten eine andere Abbildung des Beschwerdeführers, die die maßgebliche Fehlbildung zeigt, noch sind sonstige Beschreibungen oder Erläuterungen zu dieser Fehlbildung dokumentiert. Auch einen persönlichen Eindruck etwa in einer mündlichen Verhandlung hat sich das BVwG nicht verschafft. Das BVwG stellt auch keine Überlegungen oder Ermittlungen dazu an, wie sich die sichtbare Fehlbildung bei dem im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG drei Monate alten Beschwerdeführer entwickeln wird.

Damit fehlte dem BVwG die erforderliche Tatsachenbasis, um eine willkürfreie Beurteilung vornehmen zu können, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch der Verweis des BVwG darauf, dass die in Rede stehenden Gefahren, die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohen könnten, (auch bereits) bei der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, berücksichtigt worden seien, kann die gebotene Prüfung, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E374.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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