TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/29 E4450/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art130
B-VG Art131
EpidemieG 1950 §7, §7a, §50
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  8. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  9. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  11. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  12. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Absonderung nach dem EpidemieG 1950 durch ein Landesverwaltungsgericht; Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Bescheidbeschwerden ohne zusätzliche einfachgesetzliche Zuständigkeitszuweisung bis zum Inkrafttreten der Novelle; Anfechtung von Absonderungsbescheiden mit Bescheidbeschwerde seit Aufhebung einer – nicht hinreichend bestimmten – Zuständigkeitsregel bei den Landesverwaltungsgerichten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verfügte mit Bescheid vom 17. September 2021 die "Anhaltung" des nunmehrigen Beschwerdeführers "mit Wirkung vom 29.08.2021 […] bis 17.09.2021" in dessen Wohnung gemäß den §§6, 7 und 17 EpiG wegen des Verdachtes einer Erkrankung an COVID-19, nachdem "diese Anordnung" laut einem im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Textteil "bereits am 29.08.2021 mündlich verkündet" worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung des am 17. September 2021 per E-Mail zugestellten Bescheides wies (ausschließlich) auf die Möglichkeit hin, der Bescheidadressat könne beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung der Zulässigkeit und die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2021 unter Berufung auf Art130 Abs1 Z1 B-VG das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin brachte er ua vor, er habe gegen Ende August 2021 Krankheitssymptome verspürt. Ein Antigentest sei negativ gewesen. Der Magistrat der Stadt Linz, der vermutlich von der von ihm beigezogenen Ärztin informiert worden sei, habe am 29. August 2021 mit seiner bei ihm anwesenden Partnerin telefoniert und für den 30. August 2021 einen "offiziellen" PCR-Test vereinbart. Noch am 29. August 2021 habe er vom Magistrat der Stadt Linz ein "'SARS-Co[V]-2-Informationsblatt-Verdachtsfall' und den schriftlichen Hinweis [erhalten, er habe] sich "in Quarantäne zu begeben". Die Verständigung gelte auch als Bestätigung der bereits telefonisch verkündeten Absonderung". Am 30. August 2021 habe er "den offiziellen PCR-Test" gemacht, in der Folge jedoch keine Informationen erhalten. Da sich sein Gesundheitszustand sodann verbessert habe, habe er sich ab 6. September 2021 bei der ÖGK telefonisch wieder gesund gemeldet. Am 16. September 2021 habe er beim Magistrat der Stadt Linz per E-Mail nach der weiteren Vorgangsweise und dem PCR-Testergebnis gefragt. Am 17. September 2021 habe der Magistrat der Stadt Linz geantwortet, dass wahrscheinlich bei der Probennahme oder beim Transport der Proben ein Fehler gemacht worden sei und dass man "gerne" einen Bescheid schicken werde. Dieser – vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtene – Bescheid sei sodann am selben Tag um 14.40 Uhr übermittelt worden. Auf Grund dieses Bescheides habe er zwei Außentermine am späteren Nachmittag bzw Abend des 17. September 2021 nicht wahrnehmen können. Dieser Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig, weshalb er die Änderung des Bescheides insbesondere im Hinblick auf die Anhaltung von der Bescheidzustellung an bis zum Ablauf des 17. September 2021 begehre.

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies diese Bescheidbeschwerde mit Beschluss vom 8. November 2021 als unzulässig zurück. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G380/2020 ua, §7 Abs1a zweiter Satz EpiG, BGBl 186/1950, idF BGBl I 63/2016 wegen Widerspruches zum Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Von dieser Entscheidung sei die gesetzliche Regelung unberührt geblieben, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde eine Anhaltung, die länger als vierzehn Tage aufrecht sei, dem Bezirksgericht anzuzeigen habe. Demnach hätte das Bezirksgericht auch weiterhin von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 Tuberkulosegesetz zu überprüfen gehabt. Weder aus dem EpiG idF BGBl I 90/2021 noch aus dem BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit noch aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lasse sich schließen, dass die Landesverwaltungsgerichte die zuständigen Gerichte zur Prüfung der Zulässigkeit der Anhaltung wären, zumal es auch an einer gesetzlichen Normierung in einem Materiengesetz fehle. Im Ergebnis sei daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Gem. Art131 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art130 Abs1 B-VG die Landesverwaltungsgerichte, soweit sich aus Art131 Abs2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt. Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine solche gem. Art130 Abs1 Z1 B-VG. Eine Kompetenz des Bundesfinanzgerichtes gem. Art131 Abs3 B-VG besteht nicht, da es sich um keine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts oder um eine sonstige Angelegenheit, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt wird, handelt. Auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gem. Art131 Abs2 B-VG liegt nicht vor, da keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, vorliegt. Vielmehr handelt es sich bei der Vollziehung des Epidemiegesetzes als Teil des Gesundheitswesens um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung gem. Art10 Z12 B-VG iVm Art102 Abs1 B-VG, wobei gem. §43 Abs4 Epidemiegesetz die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde sind. Absonderungsbescheide gem. §7 Epidemiegesetz werden daher von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw dem zuständigen Magistrat (bei Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern) erlassen. Schließlich existiert in diesem Zusammenhang auch keine Kompetenzverteilung gem. Art131 Abs4 B-VG durch einfaches Bundesgesetz.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt diesbezüglich richtig aus, dass sich weder aus dem Epidemiegesetz noch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.03.2021, einem Materiengesetz oder dem BVG persönliche Freiheit schließen lässt, welches Gericht bzw welche Behörde über die Anhaltung zu entscheiden hat. Es greift daher die subsidiäre Generalklausel des Art131 Abs1 B-VG, die eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte vorsieht. Auf Grund dieser subsidiären Kompetenz liegt entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sehr wohl eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte vor.

Daran ändert auch nichts, dass trotz Aufhebung des §7 Abs1a Satz 2 Epidemiegesetz durch Erkenntnis des VfGH vom 10.03.2021 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Anordnung des §7 Abs1a Epidemiegesetz idF BGBl 90/2021, wonach jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, anzuzeigen ist und das Bezirksgericht von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 Tuberkolosegesetz zu überprüfen hat, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde, noch in Geltung gestanden ist.

Dies ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des OGH zu 7 Ob 122/21y, wonach sogar bei einem Verfahren, das durch die Aufhebung des 2. Satzes des §7 Abs1a Epidemiegesetz durch den VfGH noch nicht betroffen war, eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte für den von der dortigen Antragstellerin verfolgten Antrag auf Überprüfung ihres Absonderungsbescheides nicht abgeleitet werden konnte und das diesbezügliche Verfahren für nichtig erklärt wurde. Daraus folgt, dass auch im gegenständlichen Fall die Überprüfung eines Absonderungsbescheides durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht zulässig ist und ein diesbezüglicher Antrag zurückgewiesen würde. Durch seine Unzuständigerklärung führt das Landesverwaltungsgericht daher eine Situation herbei, in der für den Adressaten eines Absonderungsbescheides keinerlei Möglichkeit besteht, diesen Bescheid durch irgendein Gericht überprüfen bzw aufheben zu lassen, wodurch dieser jedenfalls in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird.

Weiters hat der VfGH die Aufhebung des §7 Abs1a Satz 2 Epidemiegesetz nicht nur damit begründet, dass der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichtes im Hinblick auf den Verweis auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sei, sondern er hat ausdrücklich auch darauf Bezug genommen, dass unklar sei, in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichtes zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte stehe. Daraus lässt sich schließen, dass der VfGH mit der Aufhebung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur 'Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung' auf Antrag der abgesonderten Person, eine diesbezügliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte auch deshalb generell aus dem Gesetz entfernen wollte, um Kompetenzkonflikte mit den Verwaltungsgerichten zu vermeiden. Hätte er bloß den Verweis auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes für verfassungswidrig empfunden, hätte er nur diese Wortfolge des §7 Abs1a Satz 2 Epidemiegesetz, nicht jedoch den gesamten Satz aufgehoben.

Schließlich ergibt sich aus §7a Abs1 Epidemiegesetz idF BGBl 183/2021 ausdrücklich eine Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen eine gem. §7 Epidemiegesetz erfolgte Absonderung. Der diesbezügliche Ausschussbericht (1067 BlgNR 27. GP 3) nennt als Grund für die Normierung der nunmehr geltenden 'Gesamtbeschwerde' die Gewährleistung eines 'einheitlichen, unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen' Rechtsschutzes. Diesem Bekenntnis des Gesetzgebers zur generellen Überprüfungskompetenz der Landesverwaltungsgerichte in Zusammenhang mit einer Absonderung lässt sich auch für die Rechtslage vor dem BGBl 183/2021 der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass mangels Normierung der Zuständigkeit zur Überprüfung eines Absonderungsbescheides im Zweifel das Landesverwaltungsgericht zuständig sein soll.

Im Übrigen spricht für eine Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte zur Überprüfung von Absonderungsbescheiden auch eines der zentralen Motive für die Schaffung eigenständiger Verwaltungsgerichte, nämlich die Notwendigkeit spezialisierter und mit den Besonderheiten des Verwaltungsrechts vertrauter Gerichte, sowie die höhere Wahrscheinlichkeit eines Erreichens von Einheitlichkeit der Spruchpraxis bei neun Landesverwaltungsgerichten im Gegensatz zu 115 Bezirksgerichten (Kopetzki, 'Absonderungen' vor dem Bezirksgericht, RdM 2021, 1).

Durch die Unzuständigerklärung und Zurückweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dieses den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da es seine Zuständigkeit unrichtigerweise abgelehnt und damit eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat."

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden, BGBl I 63/2016, wurde nach §7 Abs1 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950, Abs1a eingefügt, der wie folgt lautete und am 31. Juli 2016 in Kraft trat:

"(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde."

2. Art1 Z5 des Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-MG geändert werden, BGBl I 104/2020, fügte in §7 Abs1a dritter Satz Epidemiegesetz 1950 nach der Wortfolge "Jede Anhaltung" die Wortfolge ", die länger als zehn Tage aufrecht ist," ein. Gemäß §50 Abs15 Epidemiegesetz 1950 idF BGBl I 104/2020 trat diese Änderung mit 26. September 2020 in Kraft und war auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach §7 Abs1a leg. cit. anzuwenden. Weiters sollte nach dieser Bestimmung §7 Abs1a dritter Satz EpiG idF BGBl I 104/2020 mit (Ablauf des) 31. Dezember 2021 außer Kraft treten und die frühere Rechtslage wieder gelten.

3. Mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G380/2020 ua, hat der Verfassungsgerichtshof §7 Abs1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950, idF BGBl I 63/2016 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte durch den Bundeskanzler mit BGBl I 64/2021 am 8. April 2021. Diese Aufhebung trat am 9. April 2021 in Kraft.

4. Art1 Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, BGBl I 90/2021, ersetzte in §7 Abs1a (nunmehr: zweiter Satz) EpiG 1950 das Wort "zehn" durch die Zahl "14" mit Wirkung vom 28. Mai 2021 (gleichzeitig wurde mit Art1 Z15 dieser Novelle §50 Abs15 EpiG präzisiert).

5. §7 Abs1a EpiG 1950 idF BGBl I 63/2016, BGBl I 104/2020, BGBl I 64/2021 und BGBl I 90/2021 lautete vom 28. Mai 2021 bis zum 22. Oktober 2021 wie folgt:

"(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde."

6. Art1 Z5 des Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, BGBl I 183/2021, ersetzte in §7 Abs1a (erster Satz) EpiG 1950 das Wort "angehalten" durch das Wort "abgesondert" und hob den (nunmehr) zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung mit Ablauf des 22. Oktober 2021 auf. Gleichzeitig fügte Art1 Z6 dieser Novelle nach §7 EpiG die Bestimmung des §7a "Rechtsschutz bei Absonderungen" mit Wirkung vom 23. Oktober 2021 ein.

6.1. §7a EpiG idF BGBl I 183/2021 lautet(e) wie folgt:

"Rechtsschutz bei Absonderungen

§7a. (1) Personen, die gemäß §7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§57 Abs1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs1 gelten die für Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß §13 Abs3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs1 bereits eingebracht wurde."

6.2. §50 Abs26 EpiG idF BGBl I 183/2021 lautet wie folgt:

"(26) §4b Abs7 Z4, §4e Abs6, §4f Abs1, §5a Abs1a, §5c Abs1, §7 Abs1a, §7a samt Überschrift, §17 Abs5, die Überschrift zu §23, §24 Abs4, §25 Abs5 und §26a Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 183/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §7 Abs1a zweiter und dritter Satz außer Kraft. Verfahren gemäß §7 Abs1a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 183/2021 bereits vor dem Bezirksgericht anhängig waren, sind gemäß den Bestimmungen des §7 Abs1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2021 weiterzuführen. Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 183/2021 bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor BGBl I Nr 183/2021 weiterzuführen. §5a Abs3 und §36 Abs1 lita in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 183/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

3. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unterlaufen:

3.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit seinem Bescheid vom 17. September 2021 eine Absonderung iSv §7 Abs1a EpiG verfügt.

3.2. Gemäß §7 Abs1a zweiter Satz EpiG idF BGBl I 63/2016 konnte eine angehaltene Person bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht "die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen".

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10. März 2021, G380/2020 ua, §7 Abs1a zweiter Satz EpiG idF BGBl I 63/2016 wegen Widerspruches zu Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B-VG aufgehoben, weil infolge des pauschalen Verweises dieser Regelung auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes "nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen [war], worin der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichtes – und damit dessen Zuständigkeitsumfang – genau liegen soll, insbesondere, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichts auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hat und gegebenenfalls in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichts zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte steht".

4. (Jedenfalls) seit der Aufhebung von §7 Abs1a zweiter Satz EpiG idF BGBl I 63/2016 durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl I 64/2021) mit Wirkung vom 9. April 2021 begründet §7 Abs1a EpiG keinen Rechtsweg gegen Absonderungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung an die Bezirksgerichte. (§7 Abs1a letzter Satz EpiG idF vor BGBl I 183/2021 über die wiederkehrende Prüfung von längerdauernden Anhaltungen, "sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde", umfasste ohnehin keine Befugnis der Bezirksgerichte zur Überprüfung des eine Anhaltung anordnenden Bescheides, sondern lediglich zur amtswegigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Anhaltung.)

5. Damit unterlagen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, mit denen Anhaltungen nach §7 Abs1a EpiG verfügt wurden, (jedenfalls) seit dem 9. April 2021 (BGBl I 64/2021) und bis zum Inkrafttreten der EpiG-Novelle BGBl I 183/2021 am 23. Oktober 2021 kraft Art130 Abs1 Z1 iVm Art131 Abs1 B-VG der Kontrolle der Landesverwaltungsgerichte, ohne dass es hiezu – anders als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich meint – einer zusätzlichen einfachgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung bedurft hätte. In diesem Sinn haben auch die Gesetzesmaterialien zur EpiG-Novelle BGBl I 183/2021 (AB 1067 BlgNR 27. GP, 1) ausgeführt, dass die Aufhebung von §7 Abs1a zweiter Satz EpiG durch den Verfassungsgerichtshof "zur Folge [hatte], dass nunmehr Absonderungsbescheide mit Bescheidbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 und Absonderungen aufgrund eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG bei den Landesverwaltungsgerichten angefochten werden können" (vgl idS weiters die Übergangsbestimmung des §50 Abs26 EpiG idF BGBl I 183/2021).

6. Der vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtene Absonderungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz erging am 17. September 2021, weshalb gegen ihn Bescheidbeschwerde nach Art130 Abs1 Z1 iVm Art131 Abs1 B-VG erhoben werden konnte. Daran hat das Inkrafttreten von §7a EpiG mit 23. Oktober 2021 nichts geändert, weil §50 Abs26 EpiG anordnet, dass Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §7a leg. cit. idF BGBl I 183/2021 "bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, […] nach der Rechtslage vor BGBl I Nr 183/2021 weiterzuführen" sind, und die Bescheidbeschwerde am 22. September 2021 bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich belangten Behörde eingebracht und von dieser dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 7. Oktober 2021 (einlangend) vorgelegt worden war.

7. Indem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entgegen dieser Rechtslage seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. September 2021 verneinte, hat es den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

COVID (Corona), Gericht Zuständigkeit, Bezirksgericht, Landesverwaltungsgericht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4450.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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