TE Vwgh Beschluss 2022/9/27 Ra 2022/10/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2022
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-1035/001-2021, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages i.A. des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid vom 7. Mai 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme eines bestimmten forstrechtlichen Verfahrens zurück.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Jänner 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

3        2. In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „3. Revisionspunkte:“ Folgendes vor:

„Der RW erachtet sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtbewilligung der Rodung auf der seinem Grundstück benachbarten, bescheidgegenständlichen Liegenschaft verletzt.“

4        3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2019/10/0101 bis 0103, mwN).

6        4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages des Revisionswerbers durch die belangte Behörde bestätigt und damit der Spruch des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides übernommen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119, mwN), hat das Verwaltungsgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung (Sachentscheidung) über dessen Wiederaufnahmeantrag in Betracht (vgl. etwa VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwN). In dem geltend gemachten Recht auf Nichtbewilligung einer bestimmten Rodung konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden.

7        5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100042.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten