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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Ein Nachbar kann als Betriebsinhaber Einwendungen bezüglich der heranrückenden Wohnbebauung erheben, wenn zulässige Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen, die durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2021/06/0089, mwN). Wird durch die Immissionen im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes das für diesen zulässige Immissionsniveau überschritten, so darf die Baubewilligung, sofern mit Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, nicht erteilt werden. Räumlich besteht die Nachbarstellung dabei im selben Ausmaß wie im Bereich des herkömmlichen Immissionsschutzes, nämlich für Nachbarn im Sinne des § 33 Abs. 2 Tir BauO 2018. Nach § 33 Abs. 5 Tir BauO 2018 kommt es daher darauf an, ob Immissionen an der Grundgrenze des benachbarten Bauplatzes verursacht werden, die der Flächenwidmung dieses Grundstücks (im vorliegenden Fall: allgemeines Mischgebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg: "Immissionen ..., die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken") räumt nicht die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 21.10.2009, 2008/06/0041, 8.6.2011, 2011/06/0048, jeweils zu § 26 Abs. 4 Stmk. BauG).Ein Nachbar kann als Betriebsinhaber Einwendungen bezüglich der heranrückenden Wohnbebauung erheben, wenn zulässige Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen, die durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten vergleiche etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2021/06/0089, mwN). Wird durch die Immissionen im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes das für diesen zulässige Immissionsniveau überschritten, so darf die Baubewilligung, sofern mit Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, nicht erteilt werden. Räumlich besteht die Nachbarstellung dabei im selben Ausmaß wie im Bereich des herkömmlichen Immissionsschutzes, nämlich für Nachbarn im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Tir BauO 2018. Nach Paragraph 33, Absatz 5, Tir BauO 2018 kommt es daher darauf an, ob Immissionen an der Grundgrenze des benachbarten Bauplatzes verursacht werden, die der Flächenwidmung dieses Grundstücks (im vorliegenden Fall: allgemeines Mischgebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg: "Immissionen ..., die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken") räumt nicht die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 abzustellen vergleiche VwGH 21.10.2009, 2008/06/0041, 8.6.2011, 2011/06/0048, jeweils zu Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060058.L03Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022