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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des L V, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2020, 405-11/175/1/4-2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des L römisch fünf, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2020, 405-11/175/1/4-2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist bosnischer Staatsangehöriger und stellte am 17. Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2019 abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß dem konkret in Rede stehenden § 41a Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur dann erteilt werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG verfügt habe und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a NAG erloschen oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 NAG gegenstandslos geworden sei. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ des Revisionswerbers sei jedoch im Hinblick auf eine gegen ihn 2016 erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig geworden. Somit lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 6 Z 2 NAG nicht vor. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK habe nicht zu erfolgen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß dem konkret in Rede stehenden Paragraph 41 a, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur dann erteilt werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, NAG verfügt habe und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a NAG erloschen oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, NAG gegenstandslos geworden sei. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ des Revisionswerbers sei jedoch im Hinblick auf eine gegen ihn 2016 erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig geworden. Somit lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, NAG nicht vor. Eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK habe nicht zu erfolgen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 14.7.2020, E 554/2020-6) eingebrachte - außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4-B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4 -, B, -, römisch fünf G, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber nur ins Treffen, „die belangte Behörde“ habe „die Tragweite der von ihr herangezogenen Versagensgründe“ verkannt, indem sie seinen jahrelangen Aufenthalt in Österreich samt damit einhergehender Aufenthaltsverfestigung unberücksichtigt gelassen habe.
8 Damit spricht der Revisionswerber - wie dann auch in den Revisionsgründen - eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens an, übersieht dabei aber, dass sein Antrag schon mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall hat aber eine auf das Privat- und Familienleben Bezug nehmende Interessensabwägung zu unterbleiben (vgl. etwa VwGH 3.9.2021, Ra 2021/22/0165, Rn. 7 ff.).Damit spricht der Revisionswerber - wie dann auch in den Revisionsgründen - eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens an, übersieht dabei aber, dass sein Antrag schon mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall hat aber eine auf das Privat- und Familienleben Bezug nehmende Interessensabwägung zu unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 3.9.2021, Ra 2021/22/0165, Rn. 7 ff.).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220207.L00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022