Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revisionen von 1. J K und 2. P, s.r.o., beide in B (Tschechische Republik), beide vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 20. September 2021, Zlen. 1. LVwG-302769/8/BZ (protokolliert zu Ra 2022/11/0157 bis 0158), 2. LVwG-302770/8/BZ (protokolliert zu Ra 2022/11/0159 bis 0160) sowie 3. LVwG-302771/8/BZ (protokolliert zu Ra 2022/11/0161 bis 0162), jeweils betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen wurde dem Erstrevisionswerber - in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung dreier Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 27. Mai 2020 - zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin sechs näher genannte slowakische Arbeitnehmer eingesetzt bzw. beschäftigt habe, wobei sieMit den angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen wurde dem Erstrevisionswerber - in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung dreier Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 27. Mai 2020 - zur Last gelegt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin sechs näher genannte slowakische Arbeitnehmer eingesetzt bzw. beschäftigt habe, wobei sie
2 zu 1.) (Ra 2022/11/0157 bis 0158) die Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG in deutscher Sprache für diese Arbeitnehmer nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten und diese Unterlagen der Abgabenbehörde auch nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht habe und der Erstrevisionswerber somit den Tatbestand gemäß § 28 Z 1 iVm. § 22 Abs. 1 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen ihn eine Gesamtstrafe von € 2.000,-- unter Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.zu 1.) (Ra 2022/11/0157 bis 0158) die Lohnunterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG in deutscher Sprache für diese Arbeitnehmer nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten und diese Unterlagen der Abgabenbehörde auch nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht habe und der Erstrevisionswerber somit den Tatbestand gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen ihn eine Gesamtstrafe von € 2.000,-- unter Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
3 zu 2.) (Ra 2022/11/0159 bis 0160) die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) der entsandten Arbeitnehmer nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten und diese Unterlagen den Organen der Abgabenbehörde auch nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht habe und der Erstrevisionswerber somit den Tatbestand gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm. § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen ihn eine Gesamtstrafe von € 1.000,-- unter Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.zu 2.) (Ra 2022/11/0159 bis 0160) die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) der entsandten Arbeitnehmer nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten und diese Unterlagen den Organen der Abgabenbehörde auch nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht habe und der Erstrevisionswerber somit den Tatbestand gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen ihn eine Gesamtstrafe von € 1.000,-- unter Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
4 zu 3.) (Ra 2022/11/0161 bis 0162) die Meldung über die Arbeitsaufnahme dieser Arbeitnehmer nicht vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem LSD-BG erstattet habe und der Erstrevisionswerber somit den Tatbestand gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm. § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen ihn eine Gesamtstrafe von € 2.000,-- unter Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.zu 3.) (Ra 2022/11/0161 bis 0162) die Meldung über die Arbeitsaufnahme dieser Arbeitnehmer nicht vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem LSD-BG erstattet habe und der Erstrevisionswerber somit den Tatbestand gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, und 2 LSD-BG verwirklicht habe, weshalb gegen ihn eine Gesamtstrafe von € 2.000,-- unter Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
5 Gleichzeitig wurden die behördlichen Verfahrenskosten jeweils reduziert und ausgesprochen, dass der Erstrevisionswerber für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten habe. Der akzessorische Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG betreffend die Solidarhaftung der Zweitrevisionswerberin bleibe jeweils entsprechend der herabgesetzten Geldstrafen und der Verfahrenskosten aufrecht. Die Erhebung einer ordentlichen Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils gemäß § 25a VwGG für unzulässig.Gleichzeitig wurden die behördlichen Verfahrenskosten jeweils reduziert und ausgesprochen, dass der Erstrevisionswerber für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten habe. Der akzessorische Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die Solidarhaftung der Zweitrevisionswerberin bleibe jeweils entsprechend der herabgesetzten Geldstrafen und der Verfahrenskosten aufrecht. Die Erhebung einer ordentlichen Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig.
6 Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen jeweils vom 14. Juni 2022, E 4012/2021-10, E 4013/2021-9 und E 4014/2021-9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Revisionswerber erhoben daraufhin die vorliegenden - wegen ihres personellen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - außerordentlichen Revisionen.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen jeweils vom 14. Juni 2022, E 4012/2021-10, E 4013/2021-9 und E 4014/2021-9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Revisionswerber erhoben daraufhin die vorliegenden - wegen ihres personellen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - außerordentlichen Revisionen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
10 Zur Zulässigkeit der Revisionen wird gleichlautend vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG abgewichen, weil es die Verwaltungsvorschrift, die jeweils verletzt worden sei, nicht durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch angeführt habe.Zur Zulässigkeit der Revisionen wird gleichlautend vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG abgewichen, weil es die Verwaltungsvorschrift, die jeweils verletzt worden sei, nicht durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch angeführt habe.
11 Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, dass im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs.1 Z 1 VwGG abgegangen ist (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, dass im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG abgegangen ist vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
12 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten (vgl. hierzu auch VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0167, mwN).Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten vergleiche , hierzu auch VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0167, mwN).
13 Im vorliegenden Fall hat der Erstrevisionswerber, der schon im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften in irgendeiner Weise für ihn zweifelhaft gewesen seien oder dass er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden, der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechtschutzinteressen zu wahren.
14 Mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
15 Soweit die Revisionen vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte seinen Strafaussprüchen nicht die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des LSD-BG, BGBl. I Nr. 64/2017, zugrunde legen dürfen, zeigen sie nicht auf, dass ihr Schicksal davon abhinge. Das Verwaltungsgericht stützte sich nämlich bei der Strafbemessung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, C-64/18 et al., Maksimovic, sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 26.6.2020, E 4329/2019; 27.11.2019, E 3530/2019) und führte dazu aus, aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, „dass die Verhängung einer Gesamtstrafe für die angetroffenen Arbeitnehmer nach dem LSD-BG ohne Anwendung einer Strafuntergrenze und ohne Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig“ sei. Da das Verwaltungsgericht jeweils nur eine Gesamtgeldstrafe ohne Abstellen auf eine Mindeststrafe (vgl. hierzu etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0164 bis 0167) und keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängte, ist nicht erkennbar, dass die angefochtenen Erkenntnisse im Ergebnis den nach § 72 Abs. 10 letzter Satz der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 in den Revisionsfällen (auch vom Verwaltungsgerichtshof) anzuwendenden §§ 26 und 28 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 widersprächen.Soweit die Revisionen vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte seinen Strafaussprüchen nicht die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017,, zugrunde legen dürfen, zeigen sie nicht auf, dass ihr Schicksal davon abhinge. Das Verwaltungsgericht stützte sich nämlich bei der Strafbemessung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, C-64/18 et al., Maksimovic, sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 26.6.2020, E 4329/2019; 27.11.2019, E 3530/2019) und führte dazu aus, aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, „dass die Verhängung einer Gesamtstrafe für die angetroffenen Arbeitnehmer nach dem LSD-BG ohne Anwendung einer Strafuntergrenze und ohne Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig“ sei. Da das Verwaltungsgericht jeweils nur eine Gesamtgeldstrafe ohne Abstellen auf eine Mindeststrafe vergleiche , hierzu etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0164 bis 0167) und keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängte, ist nicht erkennbar, dass die angefochtenen Erkenntnisse im Ergebnis den nach Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, in den Revisionsfällen (auch vom Verwaltungsgerichtshof) anzuwendenden Paragraphen 26, und 28 LSD-BG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, widersprächen.
16 Das pauschale Vorbringen, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, wie die Wortfolge „unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer“ bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei, vermag schließlich ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, zumal in den Zulässigkeitsbegründungen keinerlei Bezug zu den Revisionsfällen hergestellt wurde (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN).Das pauschale Vorbringen, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, wie die Wortfolge „unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer“ bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei, vermag schließlich ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, zumal in den Zulässigkeitsbegründungen keinerlei Bezug zu den Revisionsfällen hergestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN).
17 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen noch zu prüfen war.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen noch zu prüfen war.
Wien, am 18. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110157.L00Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022