TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2022/02/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2022
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Juli 2022, KLVwG-1126/3/2022, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: O in R, vertreten durch Mag. Wolfgang Lindle, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH vom 10.8.2021, Ra 2021/02/0104, mwN).

5        Die vorliegende außerordentliche Revision der Landespolizeidirektion Kärnten führt in der Zulässigkeitsbegründung als zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage an, die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wesentlich ab, indem die Sache selbst entschieden und dem Beschwerdeführer teilweise stattgegeben worden sei, obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen res iudicata hätte zurückweisen müssen. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus dem Verkennen der Rechtslage (res iudicata) und dem Abgehen von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Revision den oben dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht und erweist sich damit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal bereits in dieser unter konkreter Bezugnahme auf die vorliegende Rechtssache darzulegen gewesen wäre, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von der in der Revision angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und worin diese Abweichung konkret besteht. Die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, reicht für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aus (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bei einer behaupteten Abweichung von hg. Judikatur etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/02/0092, wmN).

7        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020185.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten