TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/18 Ra 2021/16/0065

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs1
FamLAG 1967 §6 Abs5
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I R in K, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Burgring 22, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. April 2021, RV/2100084/2021, betreffend u.a. Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 30. August 2019 wies das damalige Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) den Antrag der Revisionswerberin, ihr für ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2021 die Familienbeihilfe zu gewähren, ab und führte begründend aus, dass Anträge auf Familienbeihilfe für Polizeischüler nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen seien.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge, hob den Bescheid des Finanzamtes für die Monate Mai 2019 bis Februar 2020 auf, sprach aus, dass für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 der Bescheid unverändert bleibe, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge, hob den Bescheid des Finanzamtes für die Monate Mai 2019 bis Februar 2020 auf, sprach aus, dass für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 der Bescheid unverändert bleibe, und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3        In der Begründung führte das BFG - nach Darlegung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Revisionswerberin - soweit hier relevant - aus, der Sohn der Revisionswerberin habe am 13. Mai 2019 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum G begonnen. Die Revisionswerberin habe ab Mai 2019 die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt. Die 12-monatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan „12 Monate Theorie“) und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan „fünf Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung“) würden jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen. Auch das zwischen diesen beiden Theorie- bzw. Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I falle nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter die Berufsausbildung, zumal es nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens, sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst diene. Anderes gelte für das Berufspraktikum II. Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum sei vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikum am Arbeitsplatz und insofern liege keine Berufsausbildung mehr vor.In der Begründung führte das BFG - nach Darlegung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Revisionswerberin - soweit hier relevant - aus, der Sohn der Revisionswerberin habe am 13. Mai 2019 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum G begonnen. Die Revisionswerberin habe ab Mai 2019 die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt. Die 12-monatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan „12 Monate Theorie“) und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan „fünf Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung“) würden jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen. Auch das zwischen diesen beiden Theorie- bzw. Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum römisch eins falle nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter die Berufsausbildung, zumal es nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens, sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst diene. Anderes gelte für das Berufspraktikum römisch zwei. Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum sei vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikum am Arbeitsplatz und insofern liege keine Berufsausbildung mehr vor.

4        Für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021, in dem der Sohn der Revisionswerberin im eigenen Haushalt in K gelebt habe, bestehe für die Revisionswerberin kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da sie nicht habe nachweisen können, dass sie die überwiegenden Kosten des Unterhalts ihres Sohnes getragen habe. Nach den Angaben der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin hätten die monatlichen allgemeinen Unterhaltskosten ihres Sohnes € 659,90 und die sonstigen monatlichen Unterhaltskosten € 254,97, somit insgesamt € 914,87 betragen. Das maßgebliche Einkommen gemäß FLAG 1967 des Sohnes betrage laut der Aufstellung der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin im Jahr 2020 € 18.211,78, somit monatlich durchschnittlich € 1.517,65. Damit stehe aber fest, dass der Sohn aufgrund der Höhe seines Einkommens seine Unterhaltskosten selbst habe tragen können. Die steuerliche Vertretung der Revisionswerberin habe zwar in ihrer Aufstellung angeführt, dass die Revisionswerberin monatlich € 474,55 der Unterhaltskosten ihres Sohnes getragen habe, aber aufgrund der Höhe des Einkommens des Sohnes handle es sich dabei nicht um die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten im Sinne des FLAG 1967. Im Übrigen seien die übermittelten Rechnungen bzw. Überweisungsbelege großteils auf den Namen des Sohnes der Revisionswerberin ausgestellt worden, oder es handle sich um Kassenbelege ohne Adressat. Auf keinem einzigen Beleg finde sich der Name der Revisionswerberin.

5        Das BFG wies darauf hin, dass der Sohn der Revisionswerberin die Möglichkeit habe, einen „Eigenantrag“ gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu stellen. Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegen würden, habe das Finanzamt zu berücksichtigen.Das BFG wies darauf hin, dass der Sohn der Revisionswerberin die Möglichkeit habe, einen „Eigenantrag“ gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967 zu stellen. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG 1967 vorliegen würden, habe das Finanzamt zu berücksichtigen.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision hinsichtlich der Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Revisionswerberin für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021, die das BFG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BFG habe in Verkennung des geltenden Rechts den Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit verneint, indem es davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Revisionswerberin iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorliegen könne. Ob das eigene Einkommen eines Kindes abseits von § 5 Abs. 1 FLAG auch schädlich für die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sein könne, sei vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht aufgegriffen worden. Das BFG habe auch entgegen dem Parteienvorbringen keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 getroffen. Zudem habe das BFG 20 von 24 Monaten der Grundausbildung zum Exekutivdienst als Berufsausbildung anerkannt. Es stehe mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fest, ob die gesamte Ausbildungsdauer von 24 Monaten der Grundausbildung zum Exekutivdienst eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstelle.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BFG habe in Verkennung des geltenden Rechts den Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit verneint, indem es davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Revisionswerberin iSd Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 vorliegen könne. Ob das eigene Einkommen eines Kindes abseits von Paragraph 5, Absatz eins, FLAG auch schädlich für die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten iSd Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 sein könne, sei vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht aufgegriffen worden. Das BFG habe auch entgegen dem Parteienvorbringen keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG 1967 getroffen. Zudem habe das BFG 20 von 24 Monaten der Grundausbildung zum Exekutivdienst als Berufsausbildung anerkannt. Es stehe mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fest, ob die gesamte Ausbildungsdauer von 24 Monaten der Grundausbildung zum Exekutivdienst eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstelle.

8        Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

9        § 2 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt I„Abschnitt römisch eins

Familienbeihilfe

§ 2.Paragraph 2,

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[...]

b)   für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. [...]

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Absatz eins, genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

[...]“

10       § 5 Abs. 1 FLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 109/2020, lautet:Paragraph 5, Absatz eins, FLAG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,, lautet:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:Paragraph 5, (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach Paragraph 8, Absatz 2, einschließlich Paragraph 8, Absatz 4, gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)   das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)   Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)   Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)   Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)   Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.Pauschalentschädigungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

[...]“

11       Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die eigenen Einkünfte des Sohnes der Revisionswerberin bei der Ermittlung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 in diesem Zeitraum dahingehend zu berücksichtigen waren, dass der Sohn seine Unterhaltskosten aufgrund seines eigenen Einkommens selbst tragen konnte und die Unterhaltskosten schon aus diesem Grund nicht überwiegend durch die Revisionswerberin getragen wurden.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die eigenen Einkünfte des Sohnes der Revisionswerberin bei der Ermittlung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 in diesem Zeitraum dahingehend zu berücksichtigen waren, dass der Sohn seine Unterhaltskosten aufgrund seines eigenen Einkommens selbst tragen konnte und die Unterhaltskosten schon aus diesem Grund nicht überwiegend durch die Revisionswerberin getragen wurden.

12       Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058, VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205, VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044, jeweils mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war vergleiche , VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058, VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205, VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044, jeweils mwN).

13       Bei der Frage, ob zur Beurteilung, ob ein Elternteil im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, das eigene Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, kann auf die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zurückgegriffen werden. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3 FLAG 1967). Sowohl § 2 Abs. 2 FLAG 1967, als auch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 stellen auf die überwiegende Tragung (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967) bzw. Leistung (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) des Unterhaltes ab.Bei der Frage, ob zur Beurteilung, ob ein Elternteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, das eigene Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, kann auf die Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967 zurückgegriffen werden. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins, bis 3 FLAG 1967). Sowohl Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967, als auch Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967 stellen auf die überwiegende Tragung (Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967) bzw. Leistung (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967) des Unterhaltes ab.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgesprochen, dass die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben. Ausschlaggebend ist, welche Beträge von den Eltern tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055, mit Verweis auf VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 6, Absatz 5, FLAG 1967 ausgesprochen, dass die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben. Ausschlaggebend ist, welche Beträge von den Eltern tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind vergleiche , VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055, mit Verweis auf VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044).

15       Demnach kommt es auf das eigene Einkommen des Sohnes der Revisionswerberin bei der Frage, ob der Revisionswerberin gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Revisionswerberin mit ihren Beiträgen tatsächlich die Unterhaltskosten ihres Sohnes im relevanten Zeitraum überwiegend getragen hat. Dafür sind nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen. Ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (§ 33 Abs. 1 EStG) ist hingegen bei der Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen.Demnach kommt es auf das eigene Einkommen des Sohnes der Revisionswerberin bei der Frage, ob der Revisionswerberin gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Revisionswerberin mit ihren Beiträgen tatsächlich die Unterhaltskosten ihres Sohnes im relevanten Zeitraum überwiegend getragen hat. Dafür sind nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen. Ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (Paragraph 33, Absatz eins, EStG) ist hingegen bei der Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen.

16       Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 verringert. Dies erfordert nicht nur nach Zeiträumen aufgegliederte Feststellungen zu einem bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch zu dem zu versteuernden eigenen Einkommen des Kindes in dem gleichen Zeitraum (§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) und zu dem Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben haben.Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG 1967 verringert. Dies erfordert nicht nur nach Zeiträumen aufgegliederte Feststellungen zu einem bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch zu dem zu versteuernden eigenen Einkommen des Kindes in dem gleichen Zeitraum (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, FLAG 1967) und zu dem Bezug von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, bis e FLAG 1967, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben haben.

17       Das BFG trifft in dem angefochtenen Erkenntnis jedoch keine Feststellungen zu den von der Revisionswerberin tatsächlich an ihren Sohn geleisteten Unterhaltskosten, sondern führt lediglich beweiswürdigend aus, was zu dieser Frage von der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin vorgebracht worden sei und nimmt auch keine Gegenüberstellung der Unterhaltskosten des Sohnes der Revisionswerberin mit den von der Revisionswerberin tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten vor.

18       Indem das BFG den Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 schon mit der Begründung verneint hat, aufgrund der Höhe des Einkommens des Sohnes habe die Revisionswerberin seinen Unterhalt nicht überwiegend getragen, und infolge dessen weder die Unterhaltskosten des Sohnes den von der Revisionswerberin geleisteten Unterhaltsbeiträgen, noch gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 einen allfällig bestehenden Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe dem zu versteuernden Einkommen ihres Sohnes gegenübergestellt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Zeitraumes März 2020 bis Mai 2021 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Indem das BFG den Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 schon mit der Begründung verneint hat, aufgrund der Höhe des Einkommens des Sohnes habe die Revisionswerberin seinen Unterhalt nicht überwiegend getragen, und infolge dessen weder die Unterhaltskosten des Sohnes den von der Revisionswerberin geleisteten Unterhaltsbeiträgen, noch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG 1967 einen allfällig bestehenden Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe dem zu versteuernden Einkommen ihres Sohnes gegenübergestellt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Zeitraumes März 2020 bis Mai 2021 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

19       Vor diesem Hintergrund war auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine konkrete Tätigkeit eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, anhand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. jüngst zu Teilen der Polizeigrundausbildung VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN).Vor diesem Hintergrund war auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine konkrete Tätigkeit eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 darstellt, anhand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien zu prüfen ist vergleiche , jüngst zu Teilen der Polizeigrundausbildung VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN).

20       Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160065.L00

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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