TE Vwgh Beschluss 2022/10/19 Ra 2022/07/0162

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VStG §48 Z7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 48 heute
  2. VStG § 48 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. VStG § 48 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 48 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. VStG § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 48 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 48 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. J S in K, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Juli 2022, 405-2/333/1/5-2022 und 405-2/334/1/5-2022, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit zwei Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Hallein (in der Folge: BH) vom 24. November 2020 wurden über den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 3 Z 1 iVm. § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zwei Geldstrafen von jeweils € 150 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 30 Stunden) verhängt. Die Strafverfügungen wurden dem Revisionswerber am 27. November 2020 zugestellt.Mit zwei Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Hallein (in der Folge: BH) vom 24. November 2020 wurden über den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zwei Geldstrafen von jeweils € 150 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 30 Stunden) verhängt. Die Strafverfügungen wurden dem Revisionswerber am 27. November 2020 zugestellt.

2        Am 11. Dezember 2020 brachte der Revisionswerber mit zwei E-Mails um 20:29 Uhr und 20:32 Uhr Einsprüche gegen diese Strafverfügungen bei der BH ein.

3        Die BH erließ daraufhin am 7. April 2022 zwei Straferkenntnisse, mit denen sie den Revisionswerber - wie in den Strafverfügungen - wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 3 Z 1 iVm. § 21 Abs. 3 AWG 2002 mit jeweils einer Geldstrafe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 30 Stunden) bestrafte.Die BH erließ daraufhin am 7. April 2022 zwei Straferkenntnisse, mit denen sie den Revisionswerber - wie in den Strafverfügungen - wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 mit jeweils einer Geldstrafe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 30 Stunden) bestrafte.

4        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg aufgrund von Beschwerden des Revisionswerbers die Straferkenntnisse ersatzlos auf und wies die Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom 24. November 2020 als verspätet zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, auf der Homepage der BH sei im Sinn von § 13 Abs. 2 AVG als organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht worden, dass ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelte. Die Einsprüche des Revisionswerbers vom 11. Dezember 2020 seien am letzten Tag der Einspruchsfrist nach Ende der von der BH kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden. Die Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom 24. November 2020 seien daher verspätet gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, auf der Homepage der BH sei im Sinn von Paragraph 13, Absatz 2, AVG als organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht worden, dass ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelte. Die Einsprüche des Revisionswerbers vom 11. Dezember 2020 seien am letzten Tag der Einspruchsfrist nach Ende der von der BH kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden. Die Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom 24. November 2020 seien daher verspätet gewesen.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, ausgehend von der Zustellung der Strafverfügungen an den Revisionswerber am 27. November 2020 habe die zweiwöchige Frist zur Erhebung von Einsprüchen im Sinn des § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 11. Dezember 2022, somit um 24 Uhr dieses Tages, geendet. Auch durch § 13 Abs. 2 AVG werde § 32 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Berechnung der Fristen nicht „außer Kraft“ gesetzt. Es entspreche daher nicht dem Gesetz, wenn eine Behörde die nach § 32 Abs. 2 AVG nach Wochen zu berechnende Frist eigenmächtig verkürze. Im Übrigen habe die BH in den Rechtsbelehrungen der Strafverfügungen nicht auf eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG hingewiesen.Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, ausgehend von der Zustellung der Strafverfügungen an den Revisionswerber am 27. November 2020 habe die zweiwöchige Frist zur Erhebung von Einsprüchen im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 11. Dezember 2022, somit um 24 Uhr dieses Tages, geendet. Auch durch Paragraph 13, Absatz 2, AVG werde Paragraph 32, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Berechnung der Fristen nicht „außer Kraft“ gesetzt. Es entspreche daher nicht dem Gesetz, wenn eine Behörde die nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG nach Wochen zu berechnende Frist eigenmächtig verkürze. Im Übrigen habe die BH in den Rechtsbelehrungen der Strafverfügungen nicht auf eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG hingewiesen.

10       Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

11       Es entspricht im Sinn dieser Bestimmungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) als eingebracht anzusehen ist, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer Frist) bei ihr einlangt. Anderes gilt aber, wenn die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).Es entspricht im Sinn dieser Bestimmungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) als eingebracht anzusehen ist, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer Frist) bei ihr einlangt. Anderes gilt aber, wenn die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche , etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).

12       Die Revision bestreitet nicht, dass die BH im vorliegenden Fall im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG eine organisatorische Beschränkung kundgemacht hat, wonach außerhalb der Amtsstunden übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten. Davon ausgehend erweisen sich die am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden eingebrachten Einsprüche des Revisionswerbers gegen die Strafverfügungen vom 24. November 2020 als verspätet.Die Revision bestreitet nicht, dass die BH im vorliegenden Fall im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG eine organisatorische Beschränkung kundgemacht hat, wonach außerhalb der Amtsstunden übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten. Davon ausgehend erweisen sich die am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden eingebrachten Einsprüche des Revisionswerbers gegen die Strafverfügungen vom 24. November 2020 als verspätet.

13       Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Revision ist festzuhalten, dass die zweiwöchige Frist nach § 49 Abs. 1 VStG zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht verkürzt wurde, sondern am letzten Tag der Frist - somit am 11. Dezember 2022 - geendet hat. Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich aber gemäß § 13 Abs. 2 AVG gegebenenfalls - unter den dargestellten Voraussetzungen - aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. hier einer Belehrung über den Einspruch (§ 48 Z 7 VStG) ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Auch ein Hinweis auf die Amtsstunden ist kein erforderlicher Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0167, mwN).Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Revision ist festzuhalten, dass die zweiwöchige Frist nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht verkürzt wurde, sondern am letzten Tag der Frist - somit am 11. Dezember 2022 - geendet hat. Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich aber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegebenenfalls - unter den dargestellten Voraussetzungen - aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. hier einer Belehrung über den Einspruch (Paragraph 48, Ziffer 7, VStG) ist nicht erforderlich vergleiche , VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Auch ein Hinweis auf die Amtsstunden ist kein erforderlicher Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung vergleiche , VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0167, mwN).

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070162.L00

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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