TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 WI-12/93, WI-13/93, WI-14/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
Tir LandtagswahlO 1988 §66 Abs1
VfGG §68 Abs1
NRWO 1971 §105 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Wahlanfechtungen als verspätet

Spruch

Die Wahlanfechtungen werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Dipl.Ing. Erhard Kolbitsch focht beim Verfassungsgerichtshof mit drei Eingaben, die jeweils mit 11. Juli 1993 datiert waren und am 7. September 1993 beim Verfassungsgerichtshof einlangten, die Ergebnisse der folgenden Wahlen an:

a. der Wahl zum Nationalrat vom 7. Oktober 1990,

b. der Wahl zum Tiroler Landtag (vom 12. März 1989) und

c. der Wahl des Bundespräsidenten (1992).

2.1.1. Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.

2.1.2.1. Am 16. Oktober 1990 wurde gemäß §103 Abs4 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391, von der Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbandes II (für alle Bundesländer außer dem Burgenland, Niederösterreich und Wien) an der Amtstafel des Amts der Steiermärkischen Landesregierung das Wahlergebnis angeschlagen.

2.1.2.2. Das endgültige Ergebnis der Tiroler Landtagswahl wurde gemäß §65 Abs8 Tiroler Landtagswahlordnung 1988, LGBl. 54, im "Boten für Tirol" Nr. 281 - herausgegeben und versendet am 20. März 1989 - kundgemacht.

2.1.3. In beiden Fällen ließ der Anfechtungswerber die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VerfGG 1953 ungenützt verstreichen. Daß er einen Instanzenzug nach §105 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1971 oder nach §66 Abs1 Tiroler Landtagswahlordnung 1988, soweit ein solcher überhaupt in Frage kam, durchschritten hätte, scheidet nach seinem eigenen Vorbringen aus.

2.2. Mit Kundmachung vom 9. Juni 1992 wurde am 10. Juni 1992 das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten gemäß §21 Abs1 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. 57, verlautbart. Damit begann die einwöchige Anfechtungsfrist des §21 Abs2 leg.cit. zu laufen; sie wurde aber vom Anfechtungswerber versäumt.

2.3. Alle Wahlanfechtungen sind daher als verspätet zurückzuweisen (s. VfGH 27.9.1993 W I-9,10,11/93).

2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:WI12.1993

Dokumentnummer

JFT_10059772_93W0I012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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