TE Vwgh Beschluss 2022/10/19 Ra 2020/22/0279

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §54
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der E B, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das am 20. Mai 2020 mündlich verkündete und am 29. Juni 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/007/1691/2020-36, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte am 26. Februar 2019 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dabei berief sie sich auf ihre Ehe mit P T, einem italienischen Staatsangehörigen, den sie am 24. Jänner 2019 in Wien geheiratet hatte. Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte am 26. Februar 2019 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dabei berief sie sich auf ihre Ehe mit P T, einem italienischen Staatsangehörigen, den sie am 24. Jänner 2019 in Wien geheiratet hatte.

2        Mit E-Mail vom 7. Jänner 2020 erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

3        Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis, das am 20. Mai 2020 mündlich verkündet und am 29. Juni 2020 schriftlich ausgefertigt wurde, den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück, stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis, das am 20. Mai 2020 mündlich verkündet und am 29. Juni 2020 schriftlich ausgefertigt wurde, den Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück, stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann eine Aufenthaltsehe bestehe. Es liege keine umfassende Lebensgemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens mit einer Wohngemeinschaft, einer wirtschaftlichen Verbundenheit und gemeinsamer Haushaltsführung sowie gemeinsamen sozialen Kontakten vor. Diese Feststellungen gründete das Verwaltungsgericht auf eine ausführliche Beweiswürdigung, in der es den durch Befragung sowohl der Revisionswerberin als auch ihres Ehemannes in zwei Tagsatzungen gewonnenen persönlichen Eindruck, die anhand von Kontoauszügen nachvollzogenen jeweiligen Aufenthaltsorte, Widersprüchlichkeiten in den Aussagen, weitreichende Unkenntnis über bedeutsame Lebensumstände des Ehepartners, die gänzliche Trennung der wirtschaftlichen Existenzen sowie den völlig unterschiedlichen Freundeskreis und das Fehlen jeglichen Hinweises auf den jeweils anderen in von jedem Ehepartner geführten Profilen auf Social Media ins Treffen führte. Weiters berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin auch in anderen Angelegenheiten (steuerlich, sozialversicherungsrechtlich) eine weit unterdurchschnittliche Bereitschaft zur Einhaltung von Rechtsvorschriften an den Tag gelegt habe.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der zunächst erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde (VfGH 21.9.2020, E 2760/2020-5) ausgeführte - außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit verweist die Revisionswerberin darauf, dass nach der Rechtsprechung des EGMR auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften vom Begriff des Familienlebens des Art. 8 EMRK erfasst sind und das Verwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses von dieser Rechtsprechung abgewichen sei. Im Übrigen wird pauschal die Unplausibilität der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in einzelnen Aspekten (Unkenntnis der Revisionswerberin über die Krankheit des Schwiegervaters, Heranziehung des Ortes von Bargeldbehebungen durch den Ehemann zur Bestimmung des Aufenthaltsorts, Unkenntnis der Revisionswerberin über längere und wiederholte Auslandsaufenthalte des Ehemannes, Widersprüchlichkeit der Angaben zu der Kommunikation zwischen den Ehepartnern) behauptet.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der zunächst erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde (VfGH 21.9.2020, E 2760/2020-5) ausgeführte - außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit verweist die Revisionswerberin darauf, dass nach der Rechtsprechung des EGMR auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften vom Begriff des Familienlebens des Artikel 8, EMRK erfasst sind und das Verwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses von dieser Rechtsprechung abgewichen sei. Im Übrigen wird pauschal die Unplausibilität der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in einzelnen Aspekten (Unkenntnis der Revisionswerberin über die Krankheit des Schwiegervaters, Heranziehung des Ortes von Bargeldbehebungen durch den Ehemann zur Bestimmung des Aufenthaltsorts, Unkenntnis der Revisionswerberin über längere und wiederholte Auslandsaufenthalte des Ehemannes, Widersprüchlichkeit der Angaben zu der Kommunikation zwischen den Ehepartnern) behauptet.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. beispielsweise VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0064, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , beispielsweise VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0064, Rn. 6, mwN).

10       Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf, zumal sich das Verwaltungsgericht mit den Ermittlungsergebnissen, die es u.a. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnen hatte, nachvollziehbar auseinandersetzte. Dies gilt einerseits für den Gesamteindruck des Nichtbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft, den das Verwaltungsgericht aus einer Reihe von Beweisergebnissen ableitet, und dem in der Revision nichts entgegengesetzt wird. Andererseits gilt dies aber auch für die einzelnen Gesichtspunkte, zu denen die Revisionswerberin in der Revision zumindest ansatzweise den Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen. So können etwa die widersprüchlichen Angaben zu der Frage, ob eine Kommunikation mittels WhatsApp stattgefunden habe, nicht dadurch erklärt werden, dass ohnehin auch auf anderen Wegen kommuniziert worden wäre. Ebenso wenig kann die Unkenntnis der Revisionswerberin über eine schwere Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters dadurch erklärt werden, dass die Revisionswerberin eine Abneigung gegen ihre Schwiegereltern hege, und auch die Unkenntnis der Revisionswerberin über tage- und wochenlange Auslandsaufenthalte ihres Ehemannes kann nicht dadurch plausibilisiert werden, dass man sich gegenseitig Freiräume gewähre oder der Ehemann dies „verschwiegen“ hätte. Schließlich erweist es sich auch gerade nicht als unplausibel, anzunehmen, dass eine Person auch im Umkreis der eigenen Wohnung Bargeldbehebungen tätigen würde. Insgesamt vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in dem angefochtenen Erkenntnis mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.

11       Zu dem Zulässigkeitsvorbringen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR auch nichteheliche Lebensgemeinschaften unter den Begriff des Familienlebens fallen, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen ohnehin das tatsächliche Vorliegen einer Lebensgemeinschaft geprüft hatte; der Umstand, dass formal eine Ehe geschlossen worden ist, wurde vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.

12       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220279.L00

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten