TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 B1820/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSt 1990 §29 Abs2
DSt 1990 §47
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer mangels Legitimation des Einschreiters als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte am 20. Oktober 1993 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 30. November 1992, Z7 Bkd 2/92, mit dem seine "als Vorstellung bezeichnete" (Administrativ-)Beschwerde gegen den (Rechtsanwalt Dr. R I betreffenden) Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 1. Juli 1991 mangels Legitimation zurückgewiesen wurde. 1. Der Einschreiter beantragte am 20. Oktober 1993 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 30. November 1992, Z7 Bkd 2/92, mit dem seine "als Vorstellung bezeichnete" (Administrativ-)Beschwerde gegen den (Rechtsanwalt Dr. R römisch eins betreffenden) Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 1. Juli 1991 mangels Legitimation zurückgewiesen wurde.

2.1. Die OBDK wendete bei Prüfung der Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers das Disziplinarstatut 1990 - DSt 1990, BGBl. 474/1990, an: Gemäß §29 Abs2 Satz 2 DSt 1990 steht das Recht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Rücklegungsbeschluß nur dem Kammeranwalt zu. §47 DSt 1990 wiederum räumt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft ein, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872). 2.1. Die OBDK wendete bei Prüfung der Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers das Disziplinarstatut 1990 - DSt 1990, Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,, an: Gemäß §29 Abs2 Satz 2 DSt 1990 steht das Recht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Rücklegungsbeschluß nur dem Kammeranwalt zu. §47 DSt 1990 wiederum räumt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft ein, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872).

Sollte der Beschwerdeführer (auch) den Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrats, wovon er nach eigenen Angaben bereits am 12. Dezember 1991 Kenntnis erlangte (Tagebuch-Nr. 10), bekämpfen wollen, wäre seine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde jedenfalls unzulässig (§82 Abs1 VerfGG).

2.2. Angesichts dieser Rechtslage erscheint hier die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenkundig aussichtslos.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war darum gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) - als unbegründet - abzuweisen. 3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war darum gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) - als unbegründet - abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1820.1993

Dokumentnummer

JFT_10059772_93B01820_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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