TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2022/09/0110

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Maximilian Cabjolsky, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Wallrißstraße 72/1, gegen das am 27. Juli 2022 mündlich verkündete und am 22. August 2022 (gekürzt) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-1129/001-2022, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - im Beschwerdeverfahren - als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen von zumindest 15. Februar 2021 bis 11. September 2021 zur Sozialversicherung angemeldet habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Es wurden über ihn eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2        Das angefochtene Erkenntnis wurde am 27. Juli 2022 mündlich verkündet und am 22. August 2022 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigt.

3        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 23.8.2022, Ra 2022/01/0210 bis 0212, mwN).

6        Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt: Diese ist gegliedert in einen Abschnitt I., der mit „Angefochtenes Erkenntnis und Sachverhalt, Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten und Revisionszulässigkeit“ bezeichnet ist, wobei dieser Abschnitt keine konkrete Rechtsfrage formuliert, sondern primär den Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht schildert und Vorbringen zur Rechtzeitigkeit enthält. Zur Zulässigkeit der Revision wird auf die Ausführungen in Punkt 1. des Abschnitts II. („Erhebliche Rechtsfrage und Revisionsausführung“) verwiesen, die jedoch lediglich pauschal eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG behaupten und auf die weiteren Revisionsausführungen verweisen. Damit wird der geforderten gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur nicht entsprochen.

7        Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090110.L00

Im RIS seit

11.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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