TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2021/02/0110

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der S S in T, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2021, LVwG-604059/2/RK/MH, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung der Beschwerde als verspätet i.A. Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 23. September 2020 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. August 2020 und brachte unter einem die Beschwerde ein.

2        Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Revisionswerberin zusammengefasst vor, sie habe ihre rechtsfreundliche Vertretung mit E-Mail vom 4. September 2020 um die Einbringung einer Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis ersucht. Aufgrund eines Hörfehlers habe sich die Revisionswerberin die E-Mail-Adresse der Kanzlei jedoch unrichtig notiert, weshalb das E-Mail nicht angekommen sei. Die Revisionswerberin habe daraufhin wiederholt versucht, die Kanzlei telefonisch zu erreichen, was dieser jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gelungen sei.

3        Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis als verspätet zurück.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung, mit der die belangte Behörde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen hat, jeweils als unbegründet ab. In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht von dem als Sachverhalt festgestellten Vorbringen der Revisionswerberin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus und kam in seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts unter Darstellung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehender Sorgfaltsverstoß vorliege, sodass kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei. Die außerordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.8.2021, Ra 2021/02/0104, mwN).

9        Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob eine die Wiedereinsetzung hindernde auffallende Sorglosigkeit vorliege, falsch beurteilt und es werden Verfahrens- sowie Begründungsmängel geltend gemacht.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0376, mwN).

11       Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN).

12       Die vorliegende Revision erweist sich daher bereits deshalb als unzulässig, weil in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich einzelne Rechtssätze zitiert werden, ohne dass ein Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt wird (vgl. dazu auch erneut VwGH 10.8.2021, Ra 2021/02/0104, mwN), und auch die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht ausreicht.

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020110.L00

Im RIS seit

11.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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