TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 V89/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des BMI über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes. Eine bereits aufgehobene Verordnung (vgl E v 17.12.93, G48/93, V13/93) kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 30. November 1993 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. Dezember 1993 - begehrte die Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Aktiengesellschaft gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. 136/1993, über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, in eventu §1 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. 1. Mit Antrag vom 30. November 1993 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. Dezember 1993 - begehrte die Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Aktiengesellschaft gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt 136 aus 1993,, über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, in eventu §1 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Unter dem 24. Jänner 1994 gab die Antragstellerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie anregt, die Anlaßfallwirkung auch auf sämtliche im Berufungsstadium befindliche, die Vorschreibung von Sicherheitsbeiträgen oder Abgaben betreffende Fälle auszudehnen und gemäß Art139 Abs6 B-VG auszusprechen, daß die bekämpfte Verordnung auf drei näher bezeichnete, gegen die Antragstellerin bei Gericht anhängig gemachte Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sei.

2. Der Bundesminister für Inneres erstattete eine Äußerung, in welcher er beantragt, den Antrag wegen entschiedener Sache kostenpflichtig zurückzuweisen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, G48/93, V13/93, die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. 136/1993, über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere als gesetzwidrig aufgehoben (s. auch die Kundmachung BGBl. 36/1994). Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das zu V13/93 protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Einlangen des Antrages am 1. Dezember 1993; Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu V13/93 für den 3. Dezember 1993) nicht mehr möglich (s. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987 ua.). 3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, G48/93, V13/93, die Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt 136 aus 1993,, über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere als gesetzwidrig aufgehoben (s. auch die Kundmachung Bundesgesetzblatt 36 aus 1994,). Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das zu V13/93 protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Einlangen des Antrages am 1. Dezember 1993; Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu V13/93 für den 3. Dezember 1993) nicht mehr möglich (s. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987 ua.).

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12633/1991, VfGH 15.3.1993, G14/93) kann eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12633/1991, VfGH 15.3.1993, G14/93) kann eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Der Antrag der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Aktiengesellschaft war daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen der Antragstellerin einzugehen war.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Luftfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V89.1993

Dokumentnummer

JFT_10059772_93V00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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