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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §151 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0004 B 9. Juni 2021 RS 2Stammrechtssatz
Art. 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007 sieht vor, dass Auftraggeber entscheiden können, "öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr ... direkt zu vergeben". Die Entscheidung, einen Auftrag "direkt zu vergeben" stellt aber die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart "Direktvergabe" dar, die nach § 2 Z 15 lit. a sublit. gg BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist. Gegen die Auffassung, auch die Entscheidung über die Auswahl des Auftragnehmers müsse anfechtbar sein, spricht - abgesehen vom Wortlaut der Regelung - auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Auswahl des Vertragspartners nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 in der Vorinformation nicht bekannt gegeben werden muss. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, der VO (EG) 1370/2007 die Normierung einer Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich einer Entscheidung zu unterstellen, die gar nicht vorab bekannt gegeben werden muss. Auch die Regelung des Art. 7 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 betreffend die Offenlegung der Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe bezieht sich nur auf die Gründe, die die zuständige Behörde (Auftraggeberin) veranlasst haben, eine Direktvergabe vorzunehmen (siehe EuGH 24.10.2019, C-515/18, Autorità Garante, Rn. 26; vgl. in diesem Zusammenhang auch Rn. 29 dieses Urteils, wonach die Direktvergabe jedes vorherige wettbewerbliche Vergabeverfahren ausschließt). Schließlich nimmt Art. 5 Abs. 7 VO (EG) 1370/2007 auf einen Verstoß der Entscheidungen gemäß Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) 1370/2007 gegen Gemeinschaftsrecht oder (dieses durchführendes) nationales Recht Bezug. Weder das BVergG 2018 (siehe dessen § 151 Abs. 2 letzter Satz) noch die VO (EG) 1370/2007 (siehe die Definition der Direktvergabe in deren Art. 2 lit. h sowie die einschlägige Ausnahmebestimmung in deren Art. 5 Abs. 6) enthalten allerdings diesbezüglich bei der Auswahl des Vertragspartners einzuhaltende Vorgaben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0515 Autorita Garante della Concorrenza e del Mercato VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040040.L01Im RIS seit
10.11.2022Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022