TE Vwgh Beschluss 1996/2/28 95/07/0162

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des BMFL vom 27. Juni 1995, Zl. 512.825/01-IB5/95, betreffend Reststoffdeponie (mP: OÖ Landes-Abfallverwertungsunternehmen-GesmbH in Linz, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, RA in Linz, Kaarstraße 2), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 1995 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) um Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, die mP habe bestimmte Unterlagen nicht innerhalb der ihr von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt.

Die mP berief.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Sie vertrat die Auffassung, es sei nicht ein formeller, sondern ein materieller Mangel vorgelegen, der nicht zu einer Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Partei im Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Reststoffdeponie der mP. Die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich durch die belangte Behörde sei rechtswidrig.

Die belangte Behörde und die mP haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 f referierte Judikatur). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt:

Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist das Instrument zur Durchsetzung der vom Gesetz der Partei eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann die Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte einer Partei in einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ergeben sich in erster Linie aus den im § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gesetzen. Die in diesen Gesetzen statuierten subjektiv-öffentlichen Rechte werden durch die Aufhebung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides nicht berührt. Durch den angefochtenen Bescheid konnte daher der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.

Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Gegenschrift der mP war nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; es konnten daher auch nur Stempelgebühren für zwei Ausfertigungen zuerkannt werden. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070162.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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