TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/29 94/18/1175

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des D, vertreten durch DDr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1994, Zl. 102.463/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht.

Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen, zumal sich auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ableiten lasse.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, daß ihr Bescheid nicht "objektiv nachvollziehbar" sei, weil sie für ihre Feststellung, daß die Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen erschöpft sei, keine "Quellennachweise" angeboten habe.

Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerde außer acht, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 AufG geführte Register stützen konnte; ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Erkenntnisquelle in der Bescheidbegründung ist nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0632). Die Feststellung, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2. Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe einen Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG, weil er am 12. Oktober 1993 eine in Österreich integrierte türkische Staatsbürgerin, welche über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge, geheiratet habe und daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits seit mehr als einem Jahr verheiratet gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, daß das Bestehen dieses Rechtsanspruches gemäß § 3 Abs. 2 AufG voraussetzt, daß die Ehe ZUM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG bereits mindestens ein Jahr besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (19. November 1993) bestand die Ehe jedoch erst etwa einen Monat.

3. Auch der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte sich mit dem Berufungsvorbringen zu dem von der Erstbehörde herangezogenen Abweisungsgrund auseinandersetzen müssen und hätte ihren Bescheid nicht allein auf die Ausschöpfung der Quote stützen dürfen, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde, im vorliegenden Fall also die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Abweisungsgründe - hier jenen des § 9 Abs. 3 AufG - aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 94/18/1137). Wenn die Beschwerde behauptet, letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so führt dies deshalb nicht weiter, weil sie es unterläßt, konkret darzulegen, welche relevanten Umstände - etwa zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 AufG - der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wäre ihm im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden.

Von daher gesehen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - anders als die Erstbehörde - auf § 9 Abs. 3 AufG stützte.

4. Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994181175.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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